Einem Mieter, der seine Wohnung räumen muss, wurde eine Räumungsfrist gewährt. Er wollte diese verlängert haben, weil er trotz Anstrengungen keine andere Wohnung finden könne. Der Vermieter bestritt einen Verlängerungsanspruch. Das AG verlängerte dennoch die Frist, weil der Berliner Wohnungsmarkt "gerichtsbekannt angespannt" sei. Außerdem habe der Mieter seine Bemühungen mit "Unterlagen" untermauert. Dagegen legte der Vermieter sofortige Beschwerde ein.
Mit Erfolg – das LG hat die Sache an das AG zurückverwiesen (Beschluss vom 17.02.2024 - 67 T 108/23). Es sei Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen, dass er trotz hinreichender Suche keine andere Wohnung während der Räumungsfrist mieten konnte. Das Gericht könne eine Verlängerung nicht mit dem pauschalen Verweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt begründen.
Außerdem hätte das AG klären müssen, ob sich der Mieter überhaupt um eine andere Wohnung bemüht habe. Anders als vom AG behauptet habe der Mieter gar keine passenden Unterlagen eingereicht. Reine Bewerbungsunterlagen seien nicht hilfreich für den Nachweis, dass der Mieter sich auch tatsächlich um eine Wohnung bemüht habe, unterstreicht das LG.