Eine Vermieterin hatte in einem Wohnraummietvertrag eine Formularklausel aufgenommen, nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Mietsache vorhandene elektronische Geräte "(…) als nicht mitvermietet (gelten)". Nachdem der Geschirrspüler ihrer Mieterin nicht mehr funktionierte, verklagte diese sie auf Instandsetzung des Geräts.
Die Vermieterin sei nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den defekten Geschirrspüler zu reparieren oder auszutauschen, entschied das AG, das einen Mietmangel bejahte. Als der Vertrag geschlossen worden sei, habe das Gerät funktioniert und müsse daher ersetzt werden. Das LG Berlin II wies die Vermieterin darauf hin, dass das auch seiner Einschätzung entspreche. Daraufhin nahm sie ihre Berufung zurück.
Die Kammer ging davon aus, dass nach § 305c Abs. 2 BGB wegen mehrerer Auslegungsmöglichkeiten unklar bleibe, welche Rechtsfolgen sich aus der Formulierung "gelten nicht als mitvermietet" für die Vertragsparteien ergeben sollten (Beschluss vom 30.06.2024 – 67 S 144/24). Diese Unsicherheit gehe zulasten der Vermieterin, die damit zur Instandhaltung verpflichtet bleibe.
Denn einmal sei eine Auslegung möglich, wonach sich die Vermieterin mit der Klausel von ihrer Instandhaltungspflicht freizeichne. Daneben hielten die Berliner Richterinnen und Richtern es aber auch für vertretbar ("kundenfreundlichste (…) Auslegung"), dass für die im Mietvertrag benannten Gegenstände neben dem Grundmietzins nur kein gesonderter Mietzins anfalle, der Mieterin aber im Fall eines Mangels die Gewährleistungsrechte aus den §§ 535 ff. BGB zustehen sollen.