Eine Rechtsanwältin sollte für die Eigentümerin während laufender Verhandlungen einen von einem Notar erstellten Grundstückskaufvertrag überprüfen. Dieser war im Auftrag des Kaufinteressenten erstellt worden. Ohne ihre Mandantin auf die Kostenrisiken nach § 29 GNotKG hingewiesen zu haben, schickte sie dem Notar Änderungswünsche zum Vertragsentwurf. Die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten und der Notar rechnete seine Kosten in Höhe von 22.200 Euro gegenüber der Mandantin ab, die den Betrag beglich. Anschließend legte sie erfolglos Beschwerde gegen die Notarkosten ein und blieb auf weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.920 Euro sitzen. Die erneut um Rat gefragte Kanzlei hatte nicht auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde hingewiesen.
Auch die Juristin zog vor Gericht und forderte ein Anwaltshonorar in Höhe von rund 38.000 Euro. Sie war der Auffassung, dass sie nicht für die Notarkosten hafte, Inhalt ihres Mandats sei die Kontaktaufnahme mit dem Notar gewesen. Über die Klageforderung schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Der Beklagte verlangte im Gegenzug aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages – mit Erfolg.
LG: Schlechtleistung durch fehlenden Hinweis auf Kostenrisiko
Das LG Berlin II kam zu dem Ergebnis, dass die Anwältin die Notar- und Rechtsverfolgungskosten nach §§ 675 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 398 BGB erstatten muss (Urteil vom 25.06.2024 – 67 O 30/24). Sie habe ihre Pflichten aus dem mit der Mandantin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt, da sie nicht auf die Kostenrisiken hingewiesen habe. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen – auch dann, wenn die Klientin ihr tatsächlich nur ein eingeschränktes Mandat erteilt haben sollte, das auf die unmittelbare Kontaktaufnahme zu dem vom Kaufinteressenten zuvor beauftragten Notar gerichtet war.
Die Pflichtverletzung, so das LG weiter, sei auch kausal für die der Klientin entstandenen Notarkosten gewesen: „Dass die (Mandantin) bis zum Abbruch der Kaufvertragsverhandlungen zunächst den kostenvermeidenden Weg der Abstimmung der Kaufvertragsentwürfe ohne Zwischenschaltung des Notars gewählt und damit die spätere Kostenhaftung vermieden hätte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens anzunehmen,“ urteilten die Richterinnen und Richter.
Da der Notar ihr zum Zeitpunkt der Mandatierung lediglich auf Geheiß des Kaufinteressenten einen Vertragsentwurf habe zukommen lassen, lag laut LG bis zum Tätigwerden der Anwältin kein Verhalten vor, das eine Kostentragungspflicht nach § 29 Nr. 1 GNotKG ausgelöst habe. Da die Rechnung erkennbar rechtmäßig und somit die Beschwerde aussichtslos gewesen sei, hafte die Juristin auch insoweit für die fehlende Warnung.