Der Eigenheimbesitzer hatte in Zusammenarbeit mit der Beraterfirma Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) beantragt. Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Zuwendungsbescheid erlassen hatte, holte der Verbraucher Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein. Diese schickte er seinem Energieberater, der sie nicht beanstandete.
Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Hauseigentümer die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten. Das Bundesamt hob daraufhin den Förderbescheid teilweise auf: Der Verbraucher habe Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen.
6.000 Euro Schadensersatz wegen Falschberatung
Das LG Berlin II sprach ihm Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme (rund 6.000 Euro) zu (Urteil vom 18.02.2025 – 30 O 197/23). Die Beraterfirma habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die von ihrem Auftraggeber vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen. Der Verweis der Beraterfirma, der Verbraucher hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, führe "ihr Leistungsangebot ad absurdum", so das Gericht. Es sei gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten.
Hinzu komme, dass die Firma den Hauseigentümer auch insofern falsch beraten habe, als sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an ihren Auftraggeber auf das Gebäudeenergiegesetz und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum KG ist möglich.