Für die Frage der Erkennbarkeit kommt es im Anwendungsbereich des KUG nicht darauf an, dass nur ein kleiner Adressatenkreis eine Bildberichterstattung einer konkreten Person zuordnen könne. Das LG Berlin II untersagte es einem Medium damit, das Opfer einer Gewalttat verpixelt zu zeigen, insbesondere vor dem Hintergrund identifizierender Textberichterstattung. Das Berichterstattungsinteresse trete vor dessen Persönlichkeitsrecht zurück (Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 366/25 eV).
In mehreren Online-Artikeln berichtete eine Zeitung über den "Hammer-Folterer" – einen Amazon-Subunternehmer, der einen Geschäftspartner im Mai 2021 über mehrere Stunden festgehalten und mehrfach mit dem Hammer auf die Knie, die Hände und in das Gesicht geschlagen hatte. Der Grund war ein gefälschter Treuhandvertrag mit dem Versandhaus, den ihm sein Opfer zuvor vorgelegt hatte. Empört über diesen Trick habe er sich daraufhin einen Hammer geben lassen und sei zur Gewalt geschritten – in seiner Einlassung erklärte er später, dass er dies bereue und nun wieder freundschaftlich mit dem Opfer verbunden sei. Inzwischen löse er Probleme wohl nicht mehr mit Gewalt, sondern "im Diskurs" und "über Zivilgerichte", so die Berichterstattung.
Der Artikel war mit Standbildern des Überwachungsvideos versehen – zentrales Material, das den Täter im Strafverfahren belastete. Dabei war nicht nur der Täter mit gezücktem Hammer abgebildet, sondern auch das Opfer selbst – spätestens nach seiner Abmahnung allerdings mit verpixeltem Gesicht.
Nicht anonym genug
Das Opfer wandte sich hiergegen wiederum im einstweiligen Rechtsschutz an das LG Berlin II. Es war der Ansicht, auch auf den anonymisierten Bildern weiterhin erkennbar zu sein, und verlangte eine einstweilige Unterlassungsanordnung. Die Zeitung argumentierte mit einem Bildnis aus der Zeitgeschichte, was die Veröffentlichung in dieser Form erlaube. Das sah das Gericht nun jedoch anders.
Die Zivilkammer 27 des LG Berlin II zog für die Beurteilung der Erkennbarkeit die begleitende Textberichterstattung heran. Jene sei gerade nicht zweitrangig, sondern im Kontext entscheidend. Ein Bildnis der Zeitgeschichte – und damit eine Ausnahme von der Unzulässigkeit - sah die Kammer hier nicht.
Text und Bild spielen zusammen
Um § 22 S. 1 KUG und damit dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis zu unterfallen, müsse die Erscheinung einer Person in "einer für Dritte erkennbaren Weise" wiedergegeben werden. Die Kammer betonte, dass es für eine solche Erkennbarkeit nicht unbedingt darauf ankomme, dass Gesichtszüge abgebildet würden. Es genüge, wenn der Abgebildete "begründeten Anlass" habe, dass Dritte ihn als abgebildet identifizieren können. Schon dann sei sein Recht am eigenen Bild betroffen. Davon seien auch Fälle erfasst, in denen nur ein kleiner Kreis einen Rückschluss auf die Person ziehen könne. Werde das Bild im Kontext mit einem Textbericht gezeigt, sei dabei nicht mehr nur das Bild allein entscheidend, sondern der Gesamteindruck. Die Textberichterstattung sei gerade nicht nur zweitrangig zu berücksichtigen, sondern immer dann, wenn die Gesichtszüge nicht erkennbar seien.
Die Angaben zur Tatzeit und zum Tatort sowie zum Verlauf des Strafverfahrens seien hier spezifisch genug, um ein Erkennen des Opfers zu ermöglichen, so die Kammer. Das werde von Angaben seinerseits bestätigt, wonach Familie, Freunde, Nachbarn und Geschäftspartner bereits von seiner eskalierten "geschäftlichen Situation" gewusst hätten. Zudem sei nur sein Gesicht verpixelt worden, sonstige körperliche Merkmale wie die Haarfarbe seien weiterhin erkennbar. Die Verpixelung sei als Anonymisierung ohnehin ungeeignet, eine Einstufung als "Abbildung" nach dem KUG zu verhindern, solange der Text zusätzliche Identifikationsmerkmale hergebe.
Kein Bildnis der Zeitgeschichte
Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliege, wodurch eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Opfers erlaubt gewesen wäre, richte sich nach einer Abwägung dessen Persönlichkeitsrechts mit dem Berichterstattungsinteresse. Die Kammer erkannte hier lediglich ein "gewöhnlich ausgeprägtes" Interesse an der Berichterstattung. Die Eigenart der berichteten Tat gehe nicht über die Besonderheiten der Tatbegehung hinaus. Die Details über die geschäftliche Beziehung der Akteure und deren Verbindungen zu Amazon seien lediglich Nebenaspekte des relevanten Geschehens.
Demgegenüber stünden die "offenkundig" überwiegenden Interessen des Opfers. Der Mann habe nicht nur die dargestellten physischen und psychischen Grausamkeiten tatsächlich durchlitten, er werde auf den Bildern auch in größter existenzieller Not gezeigt. Die einhergehenden Qualen und Demütigungen würden damit einem breiten Publikum verfügbar gemacht – ein krasses Missverhältnis zur (Tat-)Wirklichkeit, wie die Kammer meint.
Dass unter Umständen nur Personen mit Sonderwissen einen Rückschluss auf seine Person ziehen könnten, stehe dem per se nicht entgegen, sondern mindere lediglich das Gewicht der Betroffenheit. Im Ergebnis überwiege sie dennoch.
Ergänzend führte die Kammer aus, dass das Recht am eigenen Bild nicht nur davor schütze, dass Dritte von ehrabträglichen Umständen Kenntnis erlangen. Es schütze ganz generell davor, in Gestalt einer Abbildung für andere "verfügbar" zu werden.


