Der Demonstrant nahm an einer Anti-Israel-Kundgebung in Berlin teil. "Wieder Hetze gegen Israel Hitler-Gruß und Hamas-Jubel auf Hass-Demo" sowie "Israel-Hass in der Hauptstadt Hitler-Gruß und Hamas-Jubel auf Demo" titelte eine Zeitung kurz darauf in ihrer Online-Ausgabe. Die Artikel waren mit Fotos bebildert, auf denen auch der Demonstrant zu sehen war. Sie zeigten den Mann, wie er den rechten Arm nach vorne streckt, was von mehreren Zeugen als Hitlergruß interpretiert wurde. So sah es wohl auch ein Polizist, der eingriff. Der Demonstrant behauptete hingegen, er habe sich mit seiner Geste gegen Filmaufnahmen wehren wollen.
Nachdem er von seinem Arbeitgeber auf das Bild angesprochen worden war, erwirkte er beim LG eine einstweilige Verfügung. Das Presseunternehmen hatte zuvor das Bild entfernt, hielt die Berichterstattung aber für zulässig: Diese betreffe wahre Tatsachen. Der Demonstrant habe bewusst und grinsend die verbotene Geste gezeigt.
Das LG Berlin II hob die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Zeitung auf (Urteil vom 26.11.2024 – 27 O 250/24 eV). Das Gericht war in der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kundgebungsteilnehmer tatsächlich mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" (Beweismaßstab im einstweiligen Verfahren) den Hitlergruß gezeigt hatte. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Mann nicht zu. Die Berichterstattung verletze ihn insoweit nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22 f. KUG.
Der gesamten Berichterstattung bei pro-palästinensischen und anti-israelischen Kundgebungen, die angesichts ihrer gesellschaftlichen Relevanz von großem Interesse sei, komme erheblicher Informationswert zu, so die Berliner Richterinnen und Richter weiter. Daher bestehe hier auch ein erhebliches Interesse der Zeitgeschichte, beteiligte Personen und ihr Verhalten zu zeigen. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen entschied das LG insofern klar zulasten des Demo-Teilnehmers. So habe der Demonstrant "bewusst direkt vor der Kamera agiert" und damit "selbst Aufmerksamkeit" erregt in einem Moment, in dem mit einer starken Beobachtung durch die Presse zu rechnen gewesen sei.