Die Zulässigkeit einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung ist nicht auf Politiker und Prominente beschränkt, wie das LG Berlin II im vorläufigen Rechtsschutz entschied. Dabei finde keine Erforderlichkeitsprüfung dahingehend statt, ob eine weniger einschneidende Berichterstattung – etwa durch bloße Angaben von Initialen – ebenso effektiv gewesen wäre. Das sei in der Regel dem publizistischen Spielraum überlassen (LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25 eV).
Der Bericht einer Boulevard-Zeitung über die Vernehmung des mutmaßlichen Auftragsentführers brachte seine Aussagen in Zusammenhang mit einem Nahestehenden der Block-Familie: Ihr "Familienanwalt", der seit Jahren mit ihren privaten Angelegenheiten vertraut sei, solle bei der Planung und Organisation der Kindesentführung eine Rolle gespielt haben. Der Artikel – Titel: "Entführer saßen mit Frau Block im Konferenzraum und trugen Skimasken" – benannte den Familienanwalt dabei namentlich und enthielt auch ein Portraitfoto des Mannes.
Der Jurist und Kommunalpolitiker beantragte vor dem LG Berlin II daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. Über ihn habe man – vor allem mangels eigener Prominenz – nicht identifizierend berichten dürfen. Das Gericht sah das nun anders und wies seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Zulässige Verdachtsberichterstattung
An den Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung scheitere der Artikel jedenfalls nicht. Die Eröffnung der Hauptverhandlung liefere hinreichende Beweistatsachen, da sie nach § 203 StPO an eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit geknüpft sei. Dabei müssten die Zeugenaussagen nicht im Einzelnen auf ihre Relevanz geprüft werden. Dass der Anwalt mit der Entführung in Zusammenhang gebracht werde, reiche insofern.
Auch sei der Bericht nicht vorverurteilend: Trotz der boulevardhaften Aufmachung bestehe kein Zweifel daran, dass hier lediglich Aussagen wiedergegeben wurden, die im Kontext eines offenen Verfahrens stehen. Es handele sich nur um ein belastendes Beweismittel, das zudem noch von einem nicht unbescholtenen Zeugen stammte: Der Zeuge sei selbst Beschuldigter, sodass die Leserschaft seine Aussagen ohnehin mit Vorsicht genieße.
Zu kleinschrittig darf es nicht werden
Zwar greife die Berichterstattung aufgrund der Nennung seines Familiennamens und der Darstellung seiner Portraitfotos durchaus schwerwiegend in seine Persönlichkeitsrechte ein. Eine Abwägung mit der Meinungs- und Medienfreiheit falle indes zugunsten der Presse aus, so die 27. Zivilkammer.
Da der Blockprozess ein Vorgang von "hinreichend gravierendem Gewicht" sei, falle auch das öffentliche Informationsinteresse entsprechend aus. Das folge nicht zuletzt aus der Prominenz der Familie Block sowie den konkreten Tatumständen, darunter die Vielzahl an mutmaßlichen Beteiligten, der internationale Verlauf und die Organisationsdetails.
Dem Vorbringen des Anwalts, eine identifizierende Berichterstattung sei nur bei "Politikern oder Prominenten" im engeren Sinne erlaubt, erteilte die Kammer eine Absage. Zwar müsse das öffentliche Informationsbedürfnis einer Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten von Betroffenen standhalten. Das dürfe aber nicht zu einer "äußerungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung" verkommen. Denn dann wäre die Presse gezwungen, jegliche Berichte nahezu vollständig zu abstrahieren und anonymisieren, was vor dem Hintergrund der Mediengrundrechte wohl kaum zulässig wäre. Insbesondere wäre es den Medien dann, so das Gericht, nicht mehr möglich, nach eigenen publizistischen Kriterien zu entscheiden, welche Belange von öffentlichem Interesse sind – der Kern der Presse- und Medienfreiheit.
Als Anwalt herausgehobene gesellschaftliche Funktion
Damit folge aus der fehlenden Prominenz gerade nicht zwingend, dass nicht identifizierend berichtet werden dürfe. Dafür müsste die Berichterstattung ersichtlich einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der das öffentliche Informationsinteresse aushebele. Das sei hier gerade nicht gegeben.
Denn als "Familienanwalt" der Block-Familie sei er nun einmal auch Rechtsanwalt, habe also eine herausgehobene gesellschaftliche Funktion. Das werde dadurch verstärkt, dass er Mitglied der Gemeindevertretung sei. Dass sich ein demokratisch legitimierter Vertreter derart strafbar gemacht haben könnte, sei für die Öffentlichkeit von Interesse – zumal sich seine Partei einem christlichen Menschenbild verpflichtet habe.
Zudem stehe der Anwalt nicht im Vordergrund des Berichts, sondern die Zeugenaussagen zur Organisation und zum Ablauf der "Rückführung" der Kinder bzw. dem Tatvorfeld. Dass die Zeitung durch die Vorabveröffentlichung eines Vernehmungsprotokolls womöglich gegen § 353 Nr. 3 StGB verstoßen habe, gereichte dem Anwalt ebenso wenig zum Vorteil: Diese Frage sei von der presserechtlichen Beurteilung abzugrenzen. Darüber hinausgehend habe er keine konkreten Nachteile aus der Berichterstattung und ihrer Folgen geltend gemacht.
Die Einbindung seines Portraitfotos habe er ebenso hinzunehmen. Dabei handele es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte zur Bebilderung des Berichts (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dass ein kontextneutrales Portraitfoto gewählt wurde, störe den Zusammenhang zum Berichtsgegenstand (dem Prozess) dabei nicht.


