"Heimliche Liebe": Boulevard ist keine Kunst

Kunst darf viel, aber ein Bericht über die vermeintlich aufkeimende Liebe zweier Serienstars gehört nicht dazu. Das LG Berlin II stellt klar: Für Spekulationen darf sich die Regenbogenpresse nicht auf die Kunstfreiheit berufen.

"Jetzt kommt es ans Licht", hieß es in dem Bericht einer Boulevardzeitung. Sie will beobachtet haben, dass sich zwei Schauspielpartner einer deutschen Serie auf ihren langen Reisen nähergekommen seien. Die beiden hätten zwar "nie von Liebe gesprochen", aber auf Bildern "wirkten sie so vertraut, dass […] der Verdacht aufkam, hier könnte mehr im Spiel sein […]".

Spekulationen über eine Beziehung, bei der sich selbst das LG Berlin II nicht sicher war, ob sie nun die Serienfiguren, oder doch die Darstellenden dahinter betreffen sollten. Jedenfalls auf die Kunstfreiheit habe sich das Blatt dabei nicht berufen dürfen, meinte das Gericht (Urteil vom 16.10.2025 – 27 O 330/25). Die Unterlassungsklage des betroffenen Schauspielers hatte damit Erfolg.

Geringes öffentliches Interesse

Die presserechtliche Abwägung seines Persönlichkeitsrechts mit der Meinungs- und Pressefreiheit der Zeitung – so die 27. Zivilkammer – falle hier zugunsten des klagenden Schauspielers aus. Die Berichterstattung habe eine romantische Beziehung seinerseits mit seiner Schauspielkollegin vermutet und betreffe somit seine Privatsphäre.

Ein berechtigtes Informationsinteresse hierfür sah die Kammer nicht. Die Berichterstattung solle vorrangig die Neugier des Publikums an privaten Informationen über die Betroffenen befriedigen. Bei einem lediglich spekulierten Verhältnis mit einer Kollegin sei das Informationsinteresse vergleichsweise gering. Auch dass sich der Schauspieler in der Vergangenheit selbst den Medien geöffnet habe, ändere hieran nichts. Dies könne überhaupt nur Einfluss auf die presserechtliche Abwägung nehmen, wenn sich diese Selbstöffnung auch auf den hiesigen Inhalt – die private Beziehung mit der Schauspielerin – bezogen hätte. Andere Äußerungen in den Medien genügten dafür laut LG nicht.

Spekulationen mit Wahrheitsanspruch sind keine Kunst

Die Zeitung hatte jedoch, um sich zu rechtfertigen, auch auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verwiesen. Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine Absage. Der Bericht unterfalle schon nicht dem Schutzbereich dieses Grundrechts.

Dabei lasse sich Kunst im Hinblick auf ihre mannigfaltigen Formen nicht einheitlich definieren und müsse durch Gerichte immer anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Um der Vielfalt der Kunst gerecht zu werden, legte die Kammer hier den etablierten weiten Kunstbegriff zugrunde. Demnach sei ein Kunstwerk, wie der BGH beispielsweise in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 festgestellt habe, eine freie schöpferische Gestaltung, die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers, bzw. der Künstlerin zur Anschauung bringe.

Schildere so etwa ein Autor tatsächliche Begebenheiten, könne das Kunst sein, sofern er diese wiedergegebene Wirklichkeit künstlerisch gestalte bzw. eine "neue ästhetische Wirklichkeit" schaffe. Dies sei etwa der Fall bei Geschichten, die Fakten mit Fiktion vermischten, ohne dabei aber einen Anspruch auf Faktizität zu erheben. Eine rein "reportagehafte" Schilderung eines realen Geschehens trage diese "zweite Ebene hinter der realistischen Ebene" indes nicht. So liege es in diesem Fall: Berichterstattungen der Yellow Press seien "prima facie bloßer Boulevardjournalismus, nicht hingegen Kunst".

Hier handele es sich um einen reinen Tatsachenbericht, ohne dass eine eigenständige, ästhetische Wirklichkeit geschaffen worden sei – etwa eine, die ausschließlich an das Seriengeschehen anknüpfe. Im Gegenteil erhebe der Artikel einen Faktizitätsanspruch – etwa durch den Titel ("Heimliche Liebe") und die Nennung der Schauspieler hinter den Figuren. Anders hätte es nur gelegen, so die Kammer, wenn anhand des vermeintlichen "Nahkontakts" der beiden über die Zukunft ihrer verkörperten Serienfiguren spekuliert worden wäre. Ohne diese klare Trennung von Wahrheit und Fiktion sei hier jedoch ein Unterlassungsanspruch begründet. 

LG Berlin II, Urteil vom 16.10.2025 - 27 O 330/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 22. Oktober 2025.

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