LG Berlin: Germania-Airline im Eilverfahren wegen Air-Berlin-Hilfe gescheitert

Die Fluggesellschaft Germania hat im Eilverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Staatskredits für Air Berlin eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Berlin wies den auf Erledigung umgestellten Antrag mit Urteil vom 17.10.2017 zurück, da keine Gefahr bestanden habe, dass der Kredit ohne die Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgen würde (Az.: 16 O 323/17).

Fluggesellschaft Germania begehrte Eilrechtsschutz gegen Air-Berlin-Hilfe

Die Fluggesellschaft Germania hatte im August 2017 beim LG ein Eilverfahren eingeleitet, um es der Bundesrepublik Deutschland verbieten zu lassen, für einen 150-Millionen-Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an Air Berlin ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission Bürgschaften zu gewähren.

Antragsumstellung nach Genehmigung durch EU-Kommission

Am 04.09.2017 genehmigte die Kommission im Rahmen des eingeleiteten Notifizierungsverfahrens das Darlehen an Air Berlin nach den EU-Beihilfevorschriften. Daraufhin stellte die Germania-Airline ihren gerichtlichen Antrag um und beantragte festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe.  

LG weist Feststellungsantrag wegen fehlender Erstbegehungsgefahr zurück

Das LG hat den Antrag mit der Folge zurückgewiesen, dass Germania die Kosten des Verfahrens tragen muss. Denn der ursprüngliche Antrag, der Bundesrepublik zu untersagen, den Kredit vor einer Genehmigung durch die EU-Kommission zu gewähren, wäre unbegründet gewesen. Laut LG hatte Germania keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Es habe an der erforderlichen Erstbegehungsgefahr gefehlt. Wer nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs von jemandem eine Unterlassung fordere, müsse darlegen und beweisen, dass aus objektiver Sicht die ernsthafte Gefahr begründet sei, dass die unlautere Handlung unmittelbar bevorstehe.

Keine Anhaltspunkte für mögliche Kreditgewährung ohne vorherige Genehmigung

Aus der Presseberichterstattung sei eine solche Gefahr nicht zu entnehmen gewesen, so das LG weiter. Den Zitaten der beteiligten Minister habe nicht entnommen werden können, dass die Bürgschaften gewährt werden könnten, ohne dies vorab mit der EU-Kommission abgestimmt zu haben. Vielmehr habe die Bundesrepublik durch Unterlagen glaubhaft gemacht, in ständiger Verbindung mit der Kommission gestanden zu haben. Gleiches habe sich aus einem Presseartikel vom 17.08.2017 ergeben, wonach die Bundeswirtschaftsministerin betont habe, in engem Kontakt zu Brüssel stehen. Zudem habe Germania vor Einleitung des Eilverfahrens die Bundesrepublik nicht abgemahnt. Dies hätte aber helfen können, den Sachverhalt aufzuklären und das Eilverfahren zu vermeiden.

LG Berlin, Urteil vom 17.10.2017 - 16 O 323/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Oktober 2017.

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