Sachverhalt
Der Kläger ist Kunstliebhaber. Er hatte das Bild “Strandszene mit Boot” zusammen mit einer signierten Kaltnadelradierung “Selbstbildnis”, die aus der Hand des Malers Hermann Max Pechstein stammt, im Jahr 1987 im Kunsthandel erworben. Rechts unten war das streitbefangene Bild mit “HMP” monogrammiert und trug den Zusatz “1914”. Der Kläger war davon ausgegangen, dass auch die Tuschpinselzeichnung ein Werk von Pechstein sei. Im Jahr 2014 beauftragte er die Beklagte beide Bilder zu versteigern und lieferte die Objekte bei einer Repräsentanz der Beklagten in Berlin ein. Einige Zeit später informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass es sich bei der Zeichnung “Strandszene mit Boot“ um eine Fälschung handele. Der Kläger möge das Blatt vernichten oder aber als Fälschung kennzeichnen.
Käufer forderte Auktionshaus zur Rückgabe der Bilder auf
In der Folgezeit gab es einen Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem der Kläger die Beklagte aufforderte, die Bilder, die sie im Oktober 2014 an ihre Repräsentanz in einer anderen Stadt gesandt hatte, an ihn zurückzugeben. Im Januar 2015 erhob der Kläger Klage auf Rückgabe der beiden Bilder. Zwischenzeitlich war die Zeichnung “Strandszene mit Boot“ beim Landeskriminalamt asserviert worden. Die Kaltnadelradierung “Selbstbildnis“ erhielt der Kläger im März 2015 zurück. An dem Rechtsstreit beteiligten sich nachfolgend auch die Inhaber der Urheberrechte des Künstlers Hermann Max Pechstein als sogenannte Drittwiderkläger unmittelbar beziehungsweise mittelbar mit dem Ziel, den Kläger seinerseits zu verurteilen, in die Vernichtung der Zeichnung “Strandszene mit Boot“ einzuwilligen.
LG: Rechteinhaber haben Anspruch auf Vernichtung der Fälschung
Das Landgericht hat der Drittwiderklage stattgegeben und den Kläger dazu verurteilt, in die Vernichtung der Zeichnung “Strandszene mit Boot“ einzuwilligen. Bei diesem Bild handele es sich um eine Fälschung der urheberrechtlich geschützten Rohrfederzeichnung “Ausfahrendes Kanu I” von Pechstein aus dem Jahre 1914. Dieses Werk, das in einem Katalog abgebildet worden sei, habe möglicherweise als Vorlage der Fälschung gedient. Auf der bei der Beklagten eingereichten Tuschfederzeichnung befinde sich das als Weißpigment gebräuchliche Titanweiß Rutil, welches erst Ende der 1930er Jahre auf dem Markt eingeführt worden sei. Das Bild könne nicht aus dem Jahr 1914 stammen, da weder ersichtlich sei noch behauptet werde, dass diese Farbpigmente erst nachträglich in die Zeichnung eingebettet worden seien.
Vernichtung des Bildes mit Blick auf Rechtssicherheit verhältnismäßig
Indem der Kläger die Fälschung bei der Beklagten zur Versteigerung eingeliefert habe, habe er in das urheberrechtlich geschützte Recht der Erben auf Verbreitung eingegriffen. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger von der Echtheit der Zeichnung ausgegangen sei, da der Anspruch auf Vernichtung kein Verschulden erfordere. Die Vernichtung sei auch nicht unverhältnismäßig. Wenn nur das auf Max Pechstein als Urheber hinweisende Monogramm entfernt werden würde, könne trotzdem nicht sicher verhindert werden, dass der Rechtsverkehr getäuscht werde. Es handele sich im Übrigen nicht nur um die Herstellung einer Nachahmung, die lediglich Ähnlichkeiten im Stil des Künstlers aufweise. In einem solchen Fall möge es ausreichen, nur das Monogramm zu entfernen. Hier sei dagegen das Originalwerk vervielfältigt worden. Dies rechtfertige ein strengeres Vorgehen.