Zusatzkosten müssen transparent sein
Nach Art. 23 VO (EG) 1008/2008 müssen Fluggesellschaften Zusatzkosten wie jene für das aufzugebende Gepäck auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitteilen. Hierauf bezog sich die VZB bei ihrer Klage. "Der Fluggast muss bei der Buchung absehen können, welche Kosten über die reine Flugbeförderung hinaus auf ihn zukommen. Denn häufig sind Zusatzkosten für Gepäck, Sitzplatz oder Servicegebühr in der Summe sogar teurer als der eigentliche Beförderungspreis", betont Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin bei der VZB.
Schwankung des Gepäckpreises weiterhin möglich
Bei easyJet bleibe eine Schwankung des Gepäckpreises auch nach dem Urteil möglich, je nachdem, wann man das Gepäck (zu)bucht, so die VZB. Zumindest aber müsse die Airline nun direkt während des Flugbuchungsvorgangs informieren, dass sich der aktuell angegebene Preis für das aufzugebende Gepäck bei nachträglichen Zubuchungen verändern kann. "So können Verbraucher eine weitgehend informierte Entscheidung treffen und erleben keine böse Überraschung", so Fischer-Volk.