Anforderungen an erforderliches fundiertes Konzept nicht erfüllt
Ausweislich der mündlichen Urteilsbegründung waren für die Zivilkammer neben weiteren Punkten vor allem zwei Aspekte entscheidend: Erstens müsse das Land Berlin gemäß den gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass nur ein Bieter berücksichtigt wird, der im Vergabeverfahren ein fundiertes Konzept für den Betrieb des Stromnetzes vorweist beziehungsweise vorlegt. Im konkreten Fall habe aus Sicht der Kammer das von "Berlin Energie" vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen entsprochen, die an ein solches fundiertes Konzept zu stellen seien.
Akteneinsicht in das Angebot von "Berlin Energie" verweigert
Darüber hinaus sei das Land Berlin nach der Vergabeentscheidung auch verpflichtet gewesen, der Antragstellerin als der unterlegenen Bieterin im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Akteneinsicht in das Angebot von "Berlin Energie" als der obsiegenden Bieterin zu gewähren. Der Antragstellerin sei jedoch keine solche den Vorschriften genügende Akteneinsicht gewährt worden, was einen relevanten Verfahrensverstoß darstelle.