LG Berlin: Eilverfahren gegen Vergabe des Stromnetzes Berlin in erster Instanz erfolgreich

Das Land Berlin darf das durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger im Dezember 2011 ausgeschriebene Wegenutzungsrecht für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Land Berlin vorerst nicht an den landeseigenen Betrieb "Berlin Energie" vergeben. Das Landgericht Berlin hat am 07.11.2019 dem Antrag einer Bieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren in erster Instanz stattgegeben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht eingelegt werden (Az.: 16 O 259/19 Kart).

Anforderungen an erforderliches fundiertes Konzept nicht erfüllt

Ausweislich der mündlichen Urteilsbegründung waren für die Zivilkammer neben weiteren Punkten vor allem zwei Aspekte entscheidend: Erstens müsse das Land Berlin gemäß den gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass nur ein Bieter berücksichtigt wird, der im Vergabeverfahren ein fundiertes Konzept für den Betrieb des Stromnetzes vorweist beziehungsweise vorlegt. Im konkreten Fall habe aus Sicht der Kammer das von "Berlin Energie" vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen entsprochen, die an ein solches fundiertes Konzept zu stellen seien.

Akteneinsicht in das Angebot von "Berlin Energie" verweigert

Darüber hinaus sei das Land Berlin nach der Vergabeentscheidung auch verpflichtet gewesen, der Antragstellerin als der unterlegenen Bieterin im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Akteneinsicht in das Angebot von "Berlin Energie" als der obsiegenden Bieterin zu gewähren. Der Antragstellerin sei jedoch keine solche den Vorschriften genügende Akteneinsicht gewährt worden, was einen relevanten Verfahrensverstoß darstelle.

LG Berlin, Urteil vom 07.11.2019 - 16 O 259/19

Redaktion beck-aktuell, 7. November 2019.