Schon das AG Mitte hatte zugunsten der Mieter entschieden und eine von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen – allerdings mit der Begründung, dass die Eigenbedarfskündigung formunwirksam sei. Das LG hält die Kündigung zwar für wirksam. Es hat aber dennoch angeordnet, dass das Mietverhältnis für zwei Jahre fortzusetzen ist. Den Mietern komme die sogenannte Sozialklausel des § 574 Abs. 1 und 2 BGB zugute (Urteil vom 25.01.2024 – 67 S 264/22).
Nachdem ihnen gekündigt worden sei, hätten sie sich fast zwei Jahre lang auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten Berliner Stadtgebiet beworben. Der Berliner Wohnungsmarkt sei aber so angespannt, dass dies nicht erfolgreich gewesen sei. Auch über das sogenannte Geschützte Marktsegment habe für sie in absehbarer Zeit kein freier Alternativwohnraum in Berlin zur Verfügung gestanden. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung weise das gesamte Stadtgebiet als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt aus. Zugunsten der Mieter wertete das LG zudem, dass der von der Vermieterin geltend gemachte Eigenbedarf nicht besonders dringlich war.
Diese bekommt allerdings mehr Miete: Das LG hat im Rahmen seiner Entscheidung die bisherigen Vertragsbedingungen von Amts wegen geändert und neben der Anordnung der befristeten Fortdauer des Mietverhältnisses auch die von den Mietern bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.