Drehbuchautorin von “Keinohrhasen“ und “Zweiohrküken“ kann Auskunft über Erträge verlangen

Die Drehbuchautorin Anika Decker darf Einblick nehmen in die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits “Keinohrhasen“ und “Zweiohrküken“. Das Landgericht Berlin gab ihrer Stufenklage gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin beziehungsweise einen Film- und Medienkonzern auf Auskunft über die Erträge statt. Die Autorin will eine weitere Beteiligung an den Erträgen auf Basis des "Fairnessparagrafen" einklagen.

Drehbuchautorin verlangt weitere Beteiligung

Decker hatte die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" im Weg einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Weg der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a UrhG zu verlangen.

Beklagte beriefen sich auf Verjährung

Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

LG gibt Auskunftsbegehren im Hinblick auf möglichen Nachvergütungsanspruch der Autorin statt

Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben. Aufgrund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme bestünden Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG. Es könne derzeit offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Sie könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

Verjährungseinwand für Auskunftsanspruch unbeachtlich

Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen, müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2020 - 15 O 296/18

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2020.