Webseiten dürfen "Do-Not-Track"-Signal nicht ignorieren

Wer die "Do-Not-Track"-Funktion seines Browsers nutzt, widerspricht damit wirksam der Nachverfolgung seines Surfverhaltens durch Websites. Dies geht aus einem Urteil des LG Berlin hervor, das dem sozialen Netzwerk LinkedIn untersagt hat mitzuteilen, dass es auf "Do-Not-Track"-Signale nicht reagiert.

Die Mitteilung des Netzwerks auf seiner Website sei irreführend gewesen, so das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.08.2023 - 16 O 420/19) laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der geklagt hatte. Sie erwecke den falschen Eindruck, das "Do-Not-Track"-Signal sei rechtlich irrelevant und LinkedIn könne es ignorieren.

Denn sendeten Nutzer Websites ein solches Signal, widersprächen sie damit wirksam der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten. Das Widerspruchsrecht könne nach der DS-GVO auch durch ein automatisiertes Verfahren ausgeübt werden, erläutert das LG dem vzbv zufolge.

Wenn Verbraucher und Verbraucherinnen die "Do-Not-Track"-Funktion ihres Browsers aktivieren, "ist das eine klare Botschaft: Sie wollen nicht, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird", sagt Rosemarie Rodden, vzbv-Rechtsreferenin. "Webseitenbetreiber müssen dieses Signal respektieren."

Profil darf nicht automatisch auf sichtbar gestellt werden

Laut vzbv verbot das LG LinkedIn zudem, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion "Sichtbarkeit des Profils" zu aktivieren. Dadurch sei das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder und außerhalb des Netzwerkes – etwa in Suchmaschinen – öffentlich sichtbar gewesen. Ein Teil der Klage war nach vzbv-Angaben bereits 2022 erfolgreich: Danach dürfe LinkedIn Nicht-Mitgliedern ohne deren Zustimmung keine E-Mail-Einladungen mehr schicken.

LG Berlin, Urteil vom 24.08.2023 - 16 O 420/19

Redaktion beck-aktuell, hs, 30. Oktober 2023.