Direktor geht vor Arbeitsgerichten gegen seine Kündigung vor
Dem Antragsteller war zum 31.03.2019 gekündigt und er war zugleich von seiner Arbeit freigestellt worden. Der Antragsteller hat zunächst Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereicht, das zuerst zu prüfen hat, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist oder die Zivilgerichte zuständig sind.
Zivilkammer 63 entschied zugunsten des Antragstellers
Vor dem Landgericht Berlin hat der Antragsteller in der letzten Woche ein Eilverfahren gegen die Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen eingeleitet und die Zivilkammer 63 hat daraufhin am 22.11.2018 einen Beschluss erlassen, wonach der Stiftung aufgegeben worden ist, den Antragsteller nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften (unter anderem der Geschäftsordnung der Stiftung) bis zum 31.03.2019 weiter tätig werden zu lassen.
Vertreterkammer 64 entspricht Eilbegehren der Stiftung
Nachdem dieser Beschluss dem Vertreter der Stiftung, dem Senator für Kultur und Europa als Vorsitzendem des Stiftungsrates, am 23.11.2018 zugestellt worden war, hat die Stiftung dagegen Widerspruch beim LG eingelegt und zunächst beantragt, die Einstellung der erlassenen Einstweiligen Verfügung anzuordnen. Diesem Eilantrag hat die Vertreterkammer, die Zivilkammer 64, entsprochen und angeordnet, dass der Beschluss vom 22.11.2018 einstweilen bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vollzogen werden dürfe.
Stiftungsrat will Vorstand und Direktor abberufen
Das Gericht verwies zur Begründung in seinem aktuellen Beschluss darauf, die Stiftung habe glaubhaft gemacht, dass der Stiftungsrat in einer außerordentlichen Sitzung am 25.11.2018 einstimmig beschlossen habe, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung als Vorstand und Direktor der Gedenkstätte Hohenschönhausen abzuberufen. Ebenso sei glaubhaft gemacht worden, dass die Abberufung aufgrund eines Berichts der Beratungsbeauftragten Marianne Birthler beschlossen worden sei. Diese solle mehr als 40 Vertrauensgespräche geführt und erklärt haben, in keinem der Gespräche seien die Vorwürfe der Frauen angezweifelt worden; die Mitarbeiterinnen hätten nach wie vor große Angst vor dem Antragsteller.
Antragsteller ist Abwarten zumutbar
Das LG Berlin kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund dessen und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen es dem Antragsteller zumutbar erscheine, bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Stiftung nicht wieder tätig zu werden. Es sei davon auszugehen, dass die zuständige Zivilkammer 63 demnächst entscheiden wird, ob und gegebenenfalls wann ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird, in dem über den Widerspruch der Stiftung entschieden wird.