LG Berlin bestätigt Urteil zu Mietpreisbremse: Vermieterin muss Mieter überhöhte Miete zurückzahl

In Berlin hat ein Mieter, der seine Vermieterin auf Rückzahlung überhöhter Miete verklagt hatte, auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Das Landgericht Berlin bestätigte am 29.03.2017 unter Verweis auf die Vorschriften der Mietenbegrenzungsverordnung das entsprechende Urteil der Vorinstanz (AG Berlin-Neukölln, NZM 2017, 31). Damit hatte die Berufung der Vermieterin keinen Erfolg (Az.: 65 S 424/16).

LG Berlin hält Instrument der Mietpreisebremse für verfassungsgemäß

Das LG sah insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Gesetzesvorschrift des § 556d BGB oder der darauf beruhenden Verordnung. Das soziale Wohnraummietrecht habe die Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einerseits der Vermieter und andererseits der Mieter zu gewährleisten. Der rasante Anstieg von Wohnungssuchenden in Universitätsstädten und Ballungszentren habe einen punktuellen Eingriff des Gesetzgebers erforderlich gemacht, um zu starke Mietsteigerungen in angespannten Wohnungsmarktlagen für einen begrenzten Zeitraum zu verhindern. Angesichts des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums sei das Instrument der Mietpreisebremse nicht zu beanstanden.

Gericht verweist auf Sozialbindung des Eigentums

Es möge zwar für einen Vermieter aufgrund des derzeit knappen Wohnungsangebotes wirtschaftlich möglich sein, eine hohe Miete zu erzielen, wenn er einen neuen Mietvertrag abschließt. Aber diese Position sei verfassungsrechtlich nicht unbegrenzt geschützt und dürfe rechtlich eingegrenzt werden. Denn die Sozialbindung des Eigentums sei zu beachten, zumal in der Bundesrepublik der überwiegende Teil der Bevölkerung den Wohnbedarf durch Miete decken müsse. Hinzu komme, dass die Attraktivität eines bestimmten Wohnungsmarktes häufig auf Umstände zurückzuführen sei, die nicht auf Leistungen des Vermieters zurückzuführen seien, wie zum Beispiel eine gute Infrastruktur, ein hohes Arbeitsplatzangebot oder das Ansehen einer Universitätsstadt. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zeitlich und räumlich begrenzt dem Vermieter Kürzungen zumutet, der von der Attraktivität eines Standortes profitiert, die auf Leistungen der Allgemeinheit beruht.

Ausweitung der Mietbegrenzung auf ganz Berlin nicht zu beanstanden

Auch bewege sich die von dem Berliner Senat erlassene Verordnung über die Mietpreisbegrenzung im Rahmen des zugrundeliegenden Gesetzes. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Senat die Verordnung auf ganz Berlin ausgedehnt habe. Es stehe außer Frage, dass es in Berlin einen angespannten Wohnungsmarkt gebe und der Leerstand immer weiter sinke. Die Verordnung beruhe auf sachgerechten Erwägungen, zumal der Senat selbst in den Wohnungsbau investiere beziehungsweise diesen fördere, zum Beispiel durch die schnellere Erteilung von Baugenehmigungen für Wohnraum aufgrund von Bonuszahlungen.

Mieter bekommt über 1.000 Euro zurück

Die Höhe des als unwirksam zurückzufordernden Mietteils richte sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich eines Zuschlags von 10%. Die Vergleichsmiete sei nach dem Berliner Mietspiegel 2015 zu ermitteln. Die Kammer habe bereits im Rahmen zahlreicher Mieterhöhungsverfahren festgestellt, dass der Berliner Mietspiegel zumindest als einfacher Mietspiegel herangezogen werden könne. Dies gelte hier ebenso. Danach stehe dem klagenden Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.105,45 Euro zu hoher Miete für fünf Monate von August bis Dezember 2015 zu; ebenso könne er zu Recht verlangen, festgestellt zu wissen, dass die ab Januar 2016 vereinbarte Miete in Höhe von jeweils 221,09 Euro netto kalt unwirksam sei.

Untervermietung zweier Zimmer durch klagenden Mieter hier irrelevant

Soweit der Mieter seinerseits zwei Zimmer der Wohnung dauerhaft untervermietet habe und dafür derzeit einen Mietzins fast in Höhe der gesamten bisher vereinbarten Nettokaltmiete erhalte, wirke sich dies in rechtlicher Hinsicht nicht auf das hier allein zu beurteilende Verhältnis zur Vermieterin aus, betont das LG.

Urteil wohl unanfechtbar

Das LG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Angesichts des auf bis zu 13.000 Euro festgesetzten Streitwertes ist seinen Angaben zufolge nicht davon auszugehen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, die eine Beschwer von über 20.000 Euro erfordert, zulässig sein könnte. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

LG Berlin, Urteil vom 29.03.2017 - 65 S 424/16

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2017.

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