Streit um Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits streiten über ein Mieterhöhungsverlangen nach den §§ 558 ff. BGB, wonach der Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Das Amtsgericht Spandau hatte in erster Instanz die für die Entscheidung über ein solches Mieterhöhungsverlangen relevante ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt und danach der Klage der Vermieterseite mit Urteil vom 29.11.2018 (Az.: 3 C 306/17) stattgegeben. Die dagegen von der beklagten Mieterseite eingelegte Berufung hatte Erfolg.
LG verneint Erhöhungsanspruch
Das LG Berlin hat mit seinem Urteil vom 11.04.2019 das erstinstanzliche Urteil des AG Spandau abgeändert und die Klage der Vermieterseite abgewiesen. Die Richter haben dabei entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erhöhungsanspruch gemäß den §§ 558 ff. BGB nicht zustehe, da die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung sogar übersteige.
Berufungsgericht darf auf Mietspiegel zurückgreifen
Die Zivilkammer hat dazu ausgeführt, dass sie als Berufungsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen dürfe, wenn das erstinstanzliche Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelt habe. Konkret hätten die Richter nicht die Überzeugung gewonnen, dass die vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen ermittelte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete für die von dem Beklagten gemietete Wohnung entspreche. Unter anderem habe der Sachverständige im Rahmen seines über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erstatteten Gutachtens keine Ausführungen dazu gemacht, dass und warum der Berliner Mietspiegel 2017 die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zutreffend bezeichne. Ferner sei der Sachverständige auch von einer unzutreffenden Ausstattung der Wohnung ausgegangen.
Richter gehen von ausreichender Indizwirkung aus
Die Richter des LG Berlin haben daher im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017 geschätzt. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2017 den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels im Sinn des § 558d BGB entspricht, hat die Kammer mit der Begründung dahinstehen lassen, dass - gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - dem Berliner Mietspiegel 2017 schon als einfachem Mietspiegel im Sinn des § 558c BGB eine ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beizumessen sei. Die Kammer hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.