Berliner Amokfahrer kommt in die Psychiatrie

Das Landgericht Berlin hat am 31.01.2022 im Prozess um die Amokfahrt auf der Berliner Stadtautobahn im Sommer 2020 die Unterbringung des 31-jährigen Beschuldigten Sarmad A. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Obwohl der Angeklagte in Tötungsabsicht unter “Allahu akbar“ auf mehrere Motorräder aufgefahren sei, handele es sich bei den Mordversuchen nicht um einen islamistischen Anschlag, betonte die Kammer.

Versuchter Mord an Motorradfahrern

Nach den Feststellungen der Kammer ist der Beschuldigte in den Abendstunden des 18.08.2020 unter Missachtung der Verkehrsregeln mit seinem Fahrzeug über die BAB 100 in Berlin gerast und dabei zunächst mit mehreren Autos kollidiert. Anschließend sei er gezielt von hinten auf drei Motorräder beziehungsweise Mofas aufgefahren, um deren Fahrer zu töten. Die drei Männer seien dabei jeweils schwer und in einem Fall auch lebensgefährlich verletzt worden. Rechtlich sei das Tatgeschehen als versuchter Mord an den Motorrad- beziehungsweise Mofafahrern zu werten, so die Vorsitzende der Kammer gestern in ihrer mündlichen Urteilsbegründung.

Richter stellten Schuldunfähigkeit fest

Der Beschuldigte könne jedoch für die insgesamt 13 Taten nicht bestraft werden, weil er aufgrund einer akuten psychotischen Erkrankung zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen sei. Weil von ihm jedoch aufgrund seiner schweren Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er für die Allgemeinheit gefährlich sei, müsse er gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Kein islamistischer Anschlag

Die Vorsitzende betonte, es habe sich bei der Amokfahrt nicht um einen islamistischen Anschlag gehandelt. Zwar habe der Beschuldigte nach der Amokfahrt einen Gebetsteppich auf der Autobahn ausgerollt und laut gebetet, auch habe er sich als "Soldat Gottes" bezeichnet und "Allahu akbar" gerufen, dies sei aber in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Ausdruck seines wahnbedingten Handelns zu verstehen, in das sich religiöse und islamistische Motive gemischt hätten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2022.