LG gibt Klage auf Rückzahlung überhöhter Monatsmiete statt
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Charlottenburg eine unter anderem auf Auskunft über vergangene Mieterhöhungen und Modernisierungen, auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage gegen eine Vermieterin mit Urteil vom 22.03.2019 in der ersten Instanz abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der klagenden Legal-Tech-Plattform, die gewerblich unter anderem die Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) geltend macht und die sich dafür Rechte des Mieters gegen seine Vermieterin hatte abtreten lassen, hat das LG die Entscheidung der ersten Instanz zu den geltend gemachten Auskunftsansprüchen bestätigt, aber der Klage auf Rückzahlung einer überhöhten Monatsmiete im Ergebnis stattgegeben. Das LG verwies darauf, bereits in anderen Verfahren entschieden zu haben, dass die gesetzlichen Vorschriften über die "Mietpreisbremse" einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam seien und daher der überhöhte Teil der Monatsmiete zurückzuzahlen sei.
Keine "eigenständige" Inkassotätigkeit
Die eigentliche Bedeutung dieses Urteils liegt laut LG Berlin aber darin, dass nach Auffassung des Gerichts der vom Mieter an die Legal-Tech-Plattform erteilte Auftrag zur Durchsetzung der "Mietpreisbremse", auch wenn er die Rückforderung einer vom Mieter gezahlten überhöhten Monatsmiete umfasste, nicht mehr als "eigenständige" Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des RDG bewertet werden kann. Daher könne die Klägerin für diese Tätigkeit auch keine Vergütung nach dem RVG – im konkreten Fall vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 534,31 Euro nebst Zinsen – beanspruchen.
Mietreduzierung sollte durchgesetzt werden
Das LG folge zwar der Auffassung des BGH in dessen Urteil vom 29.11.2019 (NJW 2020, 208), wonach der Begriff der Inkassotätigkeit ausweislich der Gesetzesbegründung des RDG weit auszulegen sei, um neuen Berufsbildern nicht von vorne herein den Weg zu verstellen und den Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe zu entbürokratisieren und zu liberalisieren. Im hier zu entscheidenden Fall sei aber angesichts des zur Beauftragung der Klägerin dienenden und mit den Worten "Mietsenkung beauftragen" beschrifteten Buttons auf ihrer Homepage das Interesse des Mieters nicht darauf gerichtet gewesen, die nach Ausspruch der Rüge wegen Verstoßes gegen die "Mietpreisbremse" unter Vorbehalt gezahlte Miete teilweise zurück zu erlangen, also Zahlungsansprüche durchzusetzen. Vielmehr habe die Klägerin dem Mieter versprochen, seine Rechte aus den gesetzlichen Vorschriften über die "Mietpreisbremse" nach Kräften durchzusetzen und die Vermieterin dazu zu bringen, die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Auch die Vergütung der Klägerin habe nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängen sollen.
Klarstellung durch Gesetzgeber gefordert
Nicht anders als im Fall der Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, die auch nach der Gesetzesauslegung des BGH nicht mehr als Inkassodienstleistung im Sinne des RDG begriffen werden könne, könne daher angesichts des gegenwärtigen Wortlauts des RDG und angesichts des viel weiter gehenden an die Klägerin erteilten Auftrags die Rückforderung einer überhöhten Miete nicht als "eigenständige" Inkassodienstleistung angesehen werden, sondern diene der Anspruchsabwehr, so das LG. In der mündlichen Urteilsbegründung habe der Vorsitzende ergänzend ausgeführt, dass es aus Sicht des LG erforderlich sei, dass der Gesetzgeber durch eine Konkretisierung des RDG klarstelle, ob auch solche weiter gehenden Tätigkeiten wie die der Klägerin im hiesigen Fall noch als zulässige Inkassodienstleistung bewertet werden sollen.