Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten der klagende Mieter und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Wohnungsbaugesellschaft verweigerte das und die Frage musste in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Das LG Berlin II verpflichtete die Vermieterin zur Zustimmung.
In einem zweiten Verfahren sprach das Berliner Landgericht dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe (Urteil vom 30.09.2024 – 66 S 24/24). Grundlage sei das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach sei eine Benachteiligung, beispielsweise wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Darunter falle auch die Vermietung von Wohnraum, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall sei.
Hartnäckige Verweigerung rechtfertigt hohe Entschädigung
Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre verwehrt habe, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt, so die Berliner Richter und Richterinnen. Denn sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen, wie der Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht sei sie nicht nachgekommen. Damit sei dem Mieter - im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung - der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.
Die Höhe der Entschädigung begründete das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Diese habe zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten, verweigert. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger damit laut Gericht nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden. Er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten und war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.