Kundenansprache über privaten Social-Media-Account: Mitarbeiter verletzen DS-GVO

Ein Unternehmen muss einer Kundin mitteilen, wie die Mitarbeiter heißen, die ihre Daten zu einer Kontaktaufnahme über einen privaten Social-Media-Kanal genutzt hatten. Darüber hinaus muss das Elektrogeschäft laut LG Baden-Baden seinen Arbeitnehmern verbieten, Kundendaten auf ihren Privatgeräten zu verwenden.

Eine Käuferin, die einen mangelhaften Wandhalter zurückgegeben hatte, erhielt versehentlich den Preis für einen Fernseher erstattet, den sie ebenfalls gekauft hatte. Als der Fehler auffiel, zückte eine Ladenangestellte kurzerhand ihr Smartphone und suchte den Namen der Kundin in den sozialen Medien, um diese über ihren privaten Account im Facebook Messenger dazu zu bewegen, sich so schnell wie möglich im Geschäft zu melden. Auf Instagram erhielt die Käuferin ebenfalls eine Nachricht von einer anderen Nutzerin, die sie aufforderte, sich bei ihrem Chef zu melden.

LG: Auskunftsanspruch nach der DS-GVO

Die Kundin hat, so das Landgericht, nach Art. 15 Abs. 1c DS-GVO einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Mitarbeiter heißen, die sie über ihren privaten Account kontaktiert hatten. Zwar seien in der Regel nur die Verantwortlichen der Firma Datenempfänger im Sinne von Art. 4 Nr. 9 der Verordnung, über die Auskunft erteilt werden muss, aber hier hatten die Arbeitnehmer laut den Baden-Badener Richtern eigenmächtig – und nicht nach Weisung ihres Arbeitgebers gehandelt. Deshalb seien sie "Empfänger" und ihre Anonymität auch nicht schutzwürdig.

Als mittelbarer Handlungsstörer – es habe die Daten an die Angestellten weitergegeben – müsse das Unternehmen seinen Mitarbeitern zudem ausdrücklich verbieten, Kundendaten privat zu verwenden.

Die Berufung des Elektronikhändlers auf den Grundsatz von Treu und Glauben stieß bei der Kammer auf taube Ohren: Selbst wenn die Kundin dem Marktleiter einen Deal angeboten habe – Verzicht auf eine Klage, wenn sie den Fernseher behalten dürfe -, liege hier kein Rechtsmissbrauch durch die Betroffene vor. 

LG Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 - 3 S 13/23

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2023.