Kein Schadensersatz nach Datenleck bei Musik-Streaming-Plattform

Wegen eines Datenabgriffs auf einer Musik-Streaming-Plattform hatte ein Nutzer von der Betreiberin des Dienstes Schadensersatz verlangt. Doch das LG Nürnberg-Führt wies die Klage ab: Der Kausalzusammenhang zwischen dem Datenleck und dem Schaden sei nicht erwiesen.

Unbekannte hatten personenbezogene Daten der Nutzer des Streamingdienstes gestohlen und die Datensätze sodann erst zum Verkauf im Darknet und später für jedermann frei zugänglich zum Herunterladen angeboten.

Ein von dem Datenabgriff betroffener Nutzer behauptete einen Datenschutzverstoß und begehrte u.a. ein Schmerzengeld von mindestens 1.000 Euro. Er habe aufgrund des Vorfalls die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren und befürchte deren missbräuchliche Verwendung. Auch erhalte er seit dem Vorfall Spamnachrichten an seine E-Mail-Adresse. Zwischen dem Nutzer und dem Streamingdienst war streitig, ob die Betreiberin der Plattform hinreichende Maßnahmen ergriffen hatte, um einen Datendiebstahl zu verhindern.

Das LG hat die Schadensersatzklage des Nutzers abgewiesen (Urteil vom 15.05.2024 – 10 O 5225/23). Dieser habe einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Datenschutzverstoß und einem Schaden nicht nachweisen können. Die Plattform hafte lediglich für Schäden, die durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung verursacht wurden. Eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten durch Dritte allein genüge nicht, um auf einen Datenschutzverstoß der Diensteanbieterin zu schließen.

Der Nutzer habe nicht ausreichend vorgetragen, dass der spätere Datenabgriff gerade auf unzureichende Schutzmaßnahmen des Streamingdienstes zurückzuführen ist. Zu vermuten sei dies nicht. Die Spam-Mails könnten auch daher rühren, dass der Nutzer seine Daten an anderer Stelle weitergegeben habe oder diese an anderer Stelle abgegriffen wurden. Ob die Diensteanbieterin zurechenbar gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat oder nicht, ließ das LG vor diesem Hintergrund offen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Zwar hatte der Nutzer zunächst Berufung eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des OLG Nürnberg zurückgenommen. Beim LG Nürnberg-Fürth sind erstinstanzlich bislang 102 gleichgelagerte Verfahren eingegangen. Alle bereits durch Urteil entschiedenen Verfahren (laut Gericht mehr als die Hälfte), endeten mit einer Klageabweisung. Ein Teil der Verfahren befindet sich nach Angaben des LG noch in der Berufungsinstanz.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.05.2024 - 10 O 5225/23

Redaktion beck-aktuell, dbs, 16. Oktober 2024.