Kaufvertrag wegen ungültiger Übereinstimmungsbescheinigung nichtig
Laut Kanzlei liegt die Besonderheit des Urteils darin, dass sich der Händler auf Verjährung berufen habe. Anders als andere Gerichte habe das LG dem Kläger den Anspruch aber nicht aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag zugesprochen, sondern den Kaufvertrag für nichtig erachtet, so dass die kaufrechtliche Verjährungsfrist keine Rolle gespielt habe. Nach § 134 BGB sei ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Nach Ansicht des LG habe der Händler gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen. Danach dürften Fahrzeuge im Inland nur dann veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. An einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung habe es laut LG aber gefehlt. Gültig sei eine Übereinstimmungsbescheinigung nur dann, wenn das Fahrzeug, für das sie ausgestellt sei, tatsächlich dem genehmigten Typ entspreche. Dies sei bei dem von VW manipulierten Fahrzeug nicht der Fall gewesen, so das LG.
Kaufrechtliche Verjährung greift nicht
Daher sei der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Geschädigten gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig und rückabzuwickeln. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Händler Kenntnis von der Manipulation gehabt habe oder nicht. Der Kläger erhalte damit sein Geld abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück, was nach Kaufrecht wegen der Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre. Wie die Kanzlei mitteilt, wurde zudem die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.