Angeklagter war geständig
Einige Fälle waren nach Ansicht der Richter schwerer Missbrauch. Teilweise hat der Mann seine Opfer auch in pornografischer Weise fotografiert. Zudem fand die Kripo viele weitere Kinderpornos bei ihm. Der 62 Jahre alte buddhistische Geistliche hatte zu Beginn des Prozesses alle Vorwürfe zugegeben. Dadurch brauchte das Gericht die minderjährigen Opfer in dem Verfahren nicht zu vernehmen. Mit dem Strafmaß lag die Jugendkammer etwa in der Mitte zwischen den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Die Anklägerin hatte neun Jahre Haft verlangt, der Verteidiger hielt höchstens sechs Jahre für ausreichend.
LG Augsburg, Urteil vom 11.07.2017
Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2017 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
Pfister, Aus der Rechtsprechung des BGH zu materiellrechtlichen Fragen des Sexualstrafrechts 2015/2016, NStZ-RR 2016, 361
Busch, Strafrechtlicher Schutz gegen Kinderpornographie und Missbrauch, NJW 2015, 977