Das Landgericht Augsburg hat in zweiter Instanz drei Verantwortliche eines Embryonenspende-Netzwerks freigesprochen. Die Strafkammer entschied am 13.12.2018, dass die Vermittlung nach einer Kinderwunsch-Behandlung übrig gebliebener Eizellen durch die Angeklagten nicht strafbar sei und bestätigte damit einen Freispruch des Amtsgerichts im schwäbischen Dillingen.
Übrig gebliebene Eizellen für kinderlose Paare
In dem Prozess ging es um Eizellen, die nach erfolgreichen Kinderwunsch-Behandlungen übrig geblieben sind. Viele Eltern wollen dann ihre Zellen anderen kinderlosen Paaren zur Verfügung stellen. Dies ist aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafbar. Die Staatsanwaltschaft hatte nach dem AG-Urteil Berufung eingelegt und in der neuen Verhandlung Geldstrafen zwischen 2.400 und 8.500 Euro gefordert. Angeklagt waren ursprünglich 33 Fälle. Die Anklagebehörde kann nach den LG-Urteil erneut Rechtsmittel einlegen.
LG Augsburg, Urteil vom 13.12.2018
Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2018 (dpa).
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Schmidt, Stärkung der (Wunsch-)Eltern, Schwächung der Kinder, NZFam 2018, 1009
BGH, Private Krankenkasse muss nicht für künstliche Befruchtung im Ausland mittels Eizellspende zahlen, FD-VersR 2017, 392728
Magnus, Mut zur umfassenden Reform des Embryonenschutzgesetzes! ZRP 2016, 91
Taupitz/Hermes, Eizellspende verboten - Embryonenspende erlaubt?, NJW 2015, 1802
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Ethikrat spricht sich für gesetzliche Regelung der Embryonenspende aus, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.03.2016, becklink 2002816