Rückschlag für Myright
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© Peter Steffen / dpa

Der Inkassodienstleister Myright darf nach Ansicht des Landgerichts Augsburg keine Schadenersatzforderungen aus abgetretenem Recht in Dieselfällen gerichtlich geltend machen. Das Geschäftsmodell überschreite die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und damit fehle – auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall "Lexfox" – die Aktivlegitimation. Eine Reform des RDG steht allerdings auf der Agenda der Großen Koalition.

Sammelklage gegen VW wegen manipulierter Abgassoftware

Im Zuge des so genannten Abgasskandals hatte Myright – eine Inkassodienstleisterin nach dem RDG – ein einträgliches Geschäftsmodell entwickelt: Sie ließ sich die Forderungen der Geschädigten gegen VW abtreten und machte diese anschließend gebündelt im eigenen Namen geltend. Angestrebt wurde ein gerichtlicher Vergleich, wobei die Vergleichssumme nach Abzug einer Provision in Höhe von 35% an die Autoeigentümer ausgezahlt werden sollten. Diese sollten den Vergleich zwar widerrufen können, jedoch in diesem Fall die sonst fällige Provision an die Dienstleisterin bezahlen. Laut dem Urteil haben bislang 45.000 Kunden Myright beauftragt. Die Klage mit 30 Forderungen gegen VW scheiterte vor dem LG Augsburg wegen fehlender Aktivlegitimation des Unternehmens.

Inkassodienstleisterin entfaltete nur gerichtliche Tätigkeit

Zwar hätten die Geschädigten Myright ihre Forderungen gegen VW abgetreten. Dem LG zufolge sind diese Abtretungen nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 3, 4 RDG aber nichtig, weil die Forderungsmanagerin ihre Befugnis nach dem RDG überschritten hat: Laut § 1 Abs. 1 S. 1 RDG ist der Anwendungsbereich ausdrücklich auf außergerichtliche Tätigkeiten beschränkt. Das beschriebene Geschäftsmodell sei aber von vornherein auf die Einreichung einer Klage gerichtet gewesen, vorgerichtlich habe es keinen Schriftverkehr gegeben. Das widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der aus Gründen des Verbraucherschutzes gerade keinen allgemeinen Rechtsleistungsberuf außerhalb der Rechtsanwaltschaft einführen wollte. Er habe nicht gewollt, dass Menschen nach einem 120-Stunden-Lehrgang dieselbe Tätigkeit wie ein Rechtsanwalt ausübten. Bei der hier eingereichten Massenklage stelle sich die Aufgabe der Klägerin als vollkommen identisch mit dem eines Rechtsanwalts dar, so die Kammer.

Schutz der Mandanten nicht gegeben

Das LG hob hervor, dass der Verbraucher bei dem Geschäftsmodell entgegen dem ersten Eindruck (kostenlose Prozessfinanzierung durch die Inkassodienstleisterin) gerade nicht den Schutz vor Interessenkollision nach § 43a BRAO genieße: Myright handele vor Gericht nämlich ausschließlich in ihrem eigenen Interesse – ihr könne es gleichgültig sein, ob der Kunde den Vergleich widerrufe oder nicht, in jedem Fall erhalte sie 35% der ausgehandelten Vergleichssumme. Der Kunde hingegen werde sich sehr genau überlegen, ob er den Vergleich annimmt oder widerruft -– gerade wenn er finanziell nicht so gut aufgestellt sei, werde er sich oft gezwungen sehen, auch einen für ihn ungünstigen Vergleich anzunehmen. Da der Gesetzgeber die kostenlose Musterfeststellungsklage geschaffen habe, sei es auch unnötig, das Geschäftsmodell von Myright zuzulassen, so das LG. 

Geschäftsmodell auf dem gerichtlichen Prüfstand

Das hiesige Urteil entspricht der Entscheidung des LG München I zu Financialright. Dort zielte die Tätigkeit ebenfalls primär auf ein gerichtliches Verfahren ab. Ähnlich argumentierte das LG Hannover im Fall des sogenannten Zuckerkartells: Das Leitbild der Inkassotätigkeit sei eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, offene Forderungen einzutreiben. Eine vorrangig auf gerichtliche Verfahren gerichtete Tätigkeit der Rechtsdienstleister sei hiermit nicht vereinbar. Die Abgrenzung zum Fall "Lexfox", in dem der BGH die gerichtliche Tätigkeit für zulässig erachtet hatte, sei darin zu sehen, dass dort zunächst eine außergerichtliche Klärung versucht worden sei. Erst danach hätten die Betreiber des Portals "wenigermiete.de" die Fälle vor Gericht gebracht.

LG Augsburg, Urteil vom 27.10.2020 - 11 O 3715/18

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2020.