Ein Unternehmen aus dem Raum Augsburg ist mit einer Klage gegen Google gescheitert. Das Unternehmen wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht mehr auf eine Internetseite verweisen darf, auf der negative Bewertungen über den Kläger zu lesen sind. Das Augsburger Landgericht hat die Klage am 13.03.2017 aber abgewiesen (Az.: 034 O 275/16).
LG sieht keinen Unterlassungsanspruch
Da der Betreiber der Internetseite mit anonymen Bewertungen nicht greifbar war, war das Unternehmen gegen Google juristisch vorgegangen. Die Richter konnten auf der Bewertungsseite aber keine klaren Rechtsverletzungen erkennen. Nach Ansicht des Gerichts sind die etwa zwei Jahre alten Kommentare von der Meinungsfreiheit gedeckt. Deswegen dürfe Google auch weiterhin den Nutzern der Suchmaschine die entsprechende Seite anzeigen. Einen Unterlassungsanspruch gebe es in diesem Fall nicht.
LG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017 - 034 O 275/16
Redaktion beck-aktuell, 14. März 2017 (dpa).
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Greve/Schärdel, Der digitale Pranger – Bewertungsportale im Internet, MMR 2008, 644