Während er seinen Urlaub in Thailand genoss, planten seine Frau und deren Liebhaber seine Ermordung. Sie beauftragten einen Killer, der sich aber als Nullnummer herausstellte: Er nahm gerne das Geld, machte aber keinerlei Anstalten, den Mann tatsächlich zu töten. Am Ende saßen alle drei wegen Verabredung zum Mord (und der Killer zudem wegen Betrugs) auf der Anklagebank beim LG Ansbach. Die Frau war zunächst in Untersuchungshaft, kehrte nach ihrer Entlassung mit dem Einverständnis ihres Manns aber wieder in die Ehewohnung zurück. Ihr Mann beantragte die Zulassung als Nebenkläger – mit Erfolg.
Da sich die Tat noch in der Vorbereitung – also noch nicht im Versuchsstadium – befand, konnte die Nebenklage nicht nach § 395 Abs. 1 StPO zugelassen werden, erklärte das LG (Beschluss vom 04.03.2025 – Ks 1060 Js 3390/23). Aber die Ansbacher Richterinnen und Richter bejahten die Zulassung nach § 395 Abs. 3 StPO, der den Anschluss zulässt, wenn es wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten geboten erscheint.
Der Ehemann, dem das Leben genommen werden sollte, könne – obwohl er nicht nach § 395 Abs. 1 StPO geschützt wird – das gewichtige Rechtsgut "Leben" in die Waagschale werfen. Alles andere würde dem Willen des Gesetzgebers entgegenstehen. Zwar scheine der Mann nicht sonderlich getroffen, da er wieder mit seiner Frau zusammenwohne. Andererseits hat er dem LG zufolge gemeinsame Kinder und gemeinsames Vermögen mit der Frau und daher durchaus ein besonderes Interesse an dem Ausgang des Strafverfahrens.