Bußgeld gegen Polizeibeamten nach Abfrage von Halterdaten aus privaten Motiven

Wegen rechtswidriger Verarbeitung dienstlich erlangter personenbezogener Daten zu privaten Zwecken hat die Bußgeldstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg (LfDI) mit Bescheid vom 09.05.2019 gegen einen Polizeibeamten eine Geldbuße in Höhe von 1.400 Euro verhängt. Der Mann hatte seine beruflichen Zugänge genutzt, um die Festnetz- und Mobilfunknummer einer Frau herauszufinden. Wie die Behörde am 18.06.2019 mitteilte, handelt es sich um das erste Bußgeld gegen einen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des neuen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Festnetz- und Mobilfunknummer erfragt

Wie die Behörde mitteilte, fragte der Polizeibeamte ohne dienstlichen Bezug unter Verwendung seiner dienstlichen Benutzerkennung über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) des Kraftfahrbundesamtes die Halterdaten einer privaten Zufallsbekanntschaft ab. Mit den so gewonnenen Personalien führte er im Anschluss eine so genannte SARS-Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch, bei welcher er neben den Personendaten der Geschädigten auch die dort hinterlegten Festnetz- und Mobilfunknummern erfragte. Unter Verwendung der so erlangten Mobilfunknummer nahm der Polizeibeamte – ohne dienstliche Veranlassung oder Einwilligung der Geschädigten – telefonisch Kontakt mit dieser auf.

Privat Kontakt aufgenommen

Durch diese Taten habe der Polizeibeamte personenbezogene Daten aus den Datenbanken des Kraftfahrbundesamtes beziehungsweise der Bundesnetzagentur eigenmächtig zu gesetzesfremden Zwecken verarbeitet, erläuterte die Behörde. Dieser Verstoß sei der Dienststelle des Polizeibeamten nicht zuzurechnen, da dieser die Handlung nicht in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern zu ausschließlich privaten Zwecken beging. Das Ahndungsverbot des § 28 LDSG, wonach die Sanktionen der DS-GVO nicht gegenüber öffentlichen Stellen verhängt werden können, greife vorliegend nicht, da es sich weder um ein der Dienststelle zurechenbares Fehlverhalten gehandelt habe noch der Betroffene bei den in Frage stehenden Handlungen als eigene öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 1 LDSG oder Abs. 2 LDSG zu qualifizieren sei.

1.400 Euro für Erstverstoß angemessen

Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO war nach Ansicht der Behörde ein Bußgeld in Höhe von 1.400 Euro angemessen. Bei der Bemessung sei berücksichtigt worden, dass es sich um einen Erstverstoß gehandelt habe, bei dem nur eine Person betroffen gewesen sei. Der Bußgeldbescheid ist mittlerweile rechtskräftig.

Brink: Bußgeld in gravierenden Einzelfällen möglich

"Auch Mitarbeiter öffentlicher Stellen haben die geltenden Datenschutzregeln zu beachten", betonte der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg, Stefan Brink. Der Landesgesetzgeber habe zwar öffentliche Stellen – anders als Privatunternehmen – bei Datenschutzverstößen von der Sanktionierung ausgenommen. Wenn Mitarbeiter öffentlicher Stellen allerdings dienstlich erlangte Daten zu privaten Zwecken nutzten, dann könne in gravierenden Einzelfällen gegen sie persönlich durchaus ein Bußgeld verhängt werden.

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2019.