Dienstherr verweist auf innerdienstliche Remonstration
Der Kläger betonte, dass er die Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Testungen nicht in Frage stelle. Er habe jedoch datenschutz- und haftungsrechtliche Bedenken. Die Anweisung sei nicht durch die einschlägige Dienstordnung gedeckt und überschreite den Aufgabenbereich des Lehrers. Außerdem bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr, was bei ihm als Risikopatienten besonders zum Tragen komme. Nach Ansicht des beklagten Landes als Dienstherr könne der Kläger die angegriffene Weisung mangels Rechtschutzbedürfnis hingegen schon gar nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifen, sondern sei auf eine – hier bereits negativ abgeschlossene – innerdienstliche Remonstration zu verweisen. Jedenfalls sei die Weisung rechtmäßig.
Verwaltungsgerichtliche Klage nicht ausgeschlossen
Das VG hielt die Klage für zulässig. Auch wenn für innerdienstliche Weisungen grundsätzlich ein Remonstrationsverfahren vorgesehen sei, schließe dies eine verwaltungsgerichtliche Klage des Beamten nicht aus. Da eine Weitergabe des SARS-CoV2 während der Selbsttestung der Schüler nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Kläger (auch als Beamter) potentiell in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit betroffen.
Organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs
Die Weisung ist jedoch nach dem Urteil in der Sache rechtmäßig. Die Beaufsichtigung stelle eine amtsangemessene Aufgabe für den Kläger dar. Der Aufgabenbereich einer Lehrkraft erstrecke sich auf die organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs. Auch sei (in einem gewissen Rahmen) ein Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherstellung der Gesundheit der Schüler dem typischen Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft zuzuordnen.
Kein besonderer medizinischer Sachverstand erforderlich
Die Beaufsichtigung überschreite die Grenzen einer zulässigen Aufgabenzuteilung auch nicht deshalb, weil hierbei vom Kläger die Durchführung eines medizinisch-diagnostischen Verfahrens verlangt werde. Aus dem Testkonzept ergebe sich eindeutig, dass die Schüler den Test selbst durchführen und hierbei nur von den Lehrern beaufsichtigt und gegebenenfalls angeleitet werden. Zudem könnten diese Tests von jeder Person ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden, sodass von den Lehrkräften kein besonderer medizinischer Sachverstand verlangt werde. Eine Grenze wäre hier folglich erst zu ziehen, wenn vom Kläger eine körperliche Interaktion mit den Schülern verlangt würde, was aber hier gerade nicht der Fall sei.
Fürsorgepflicht nicht verletzt
Des Weiteren sei das beklagte Land seiner gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht gerecht geworden. Durch das Testkonzept sei das Infektions- und Erkrankungsrisiko auf ein zumutbares Maß reduziert worden. Das verbleibende (Rest-)Risiko einer Infektion mit SARS-CoV2 während der von ihm beaufsichtigten Selbsttestungen und einer anschließenden Erkrankung an COVID-19 sei dem Kläger zuzumuten, weil es nicht über das durch den Unterricht schon gegebene Maß hinausgehe. Eine behauptete Risikoerkrankung habe der Kläger mit dem vorgelegten inhaltsarmen Attest nicht hinreichend belegt.
Datenschutzrechtliche Bedenken unbegründet
Das VG teile auch nicht die datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers. Ihm sei es verwehrt, die – vermeintlichen – Rechte der Schüler im eigenen Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Weitergabe der Gesundheitsdaten der Schüler auch zulässig, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in der Gesamtbevölkerung weitestgehend einzudämmen und den Präsenzunterricht an rheinland-pfälzischen Schulen zur Gewährleistung einer adäquaten Schulbildung aufrechtzuerhalten.