Kein Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Schwelle der Anwaltschaft
Sobald eine individuelle rechtliche Prüfung und Beratung stattfinde, müsse dies der Anwaltschaft vorbehalten sein – allein aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes, erläuterte der DAV. Verbraucher könnten meist weder die Qualifikation eines selbsternannten Rechtsberaters noch die Qualität seiner Leistung richtig einschätzen. Daher existierten die strengen Regeln der Anwaltschaft, die vor fehlerhafter Rechtsberatung schützen sollten. Dieses Schutzbedürfnis – und damit das Verbot nichtanwaltlicher Rechtsberatung – bestehe auch dann, wenn die Rechtsdienstleistung unter Einsatz von digitalen Systemen erfolge. Es dürfe keinen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Schwelle der Anwaltschaft geben.
Kritik an Lockerung des Fremdkapitalverbots
Soweit der Bericht der Landesjustizminister vorschlägt, das Fremdkapitalverbot an Rechtsanwaltsgesellschaften zu lockern, um Investments in anwaltliche Legal-Tech-Angebote zu ermöglichen, sieht der DAV den Vorschlag der Justizminister kritisch: Das Verbot von reinen Kapitalbeteiligungen an Rechtsanwaltsgesellschaften sei zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit erforderlich.