Legal Tech: Gekommen, um zu bleiben
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Langsam kehrt Routine ein: Der Bundesgerichtshof hat den Betreibern der Seite "wenigermiete.de" erneut bestätigt, dass ihr Geschäftsmodell zulässig ist. Dabei bezeichnete der Senat seine Rechtsprechung als "gefestigt" – und wies für eine weitere anhängige Revision auch die dortige Argumentation des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 27.05.2020 zurück.

LG rügt fehlende Aktivlegitimation

Das Urteil bewegt sich auf bekanntem Terrain: Zwei Mieterinnen aus Berlin, die laut Mietspiegel monatlich rund 223 Euro zu viel zahlten, beauftragten das Unternehmen mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Mietpreishöhenbegrenzung. Der Dienstleister forderte für September 2017 die Rückzahlung des überzahlten Betrags und verlangte für die Zukunft die Herabsetzung des Entgelts auf den Höchstbetrag. Das LG Berlin wies die Zahlungsklage ab: Der GmbH fehle die Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das RDG. Außerdem sei die Rüge nur im Namen einer Bewohnerin erhoben worden und damit unwirksam.

BGH: Keine Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis

Die Revision hatte Erfolg. Die 67. Zivilkammer des LG müsse jetzt klären, ob hier tatsächlich eine Überschreitung der Höchstgrenze vorgelegen habe. Unter wiederholtem Verweis auf die vorangegangenen Entscheidungen legten die Bundesrichter dar, dass das RDG nicht durch die Vertretung von Mietern zur Durchsetzung der Rückzahlung möglicherweise überhöhter Wohnkosten verletzt wird. Unschädlich sei zudem, dass "die Rüge nur für eine von mehreren Mieterinnen" erhoben wurde. Eine Rüge, so der BGH, sei auch dann wirksam, wenn sie nicht von allen Vertragspartnern vorgebracht wird.

Bei dieser Gelegenheit wies der Senat auch die Argumentation der 64. Zivilkammer des LG Berlin in einem noch in der Revision anhängigen Verfahren (Az.: VIII ZR 133/20) zurück: Die Aufforderung zur Herabsetzung der Miete auf das zulässige Maß überschreite nicht den Rahmen der Inkassodienstleistung nach § 10 RDG. Es handle sich nicht um die Abwehr von Ansprüchen; vielmehr werde nur der Versuch unternommen, den Mieter vor Streit in der Zukunft zu bewahren.  

Gekommen, um zu bleiben

Die Folge von Entscheidungen spricht dafür, dass das Thema "Legal Tech" kein vorübergehendes Phänomen sein wird. Instanzgerichtlich hat die Rechtsprechung des BGH mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Köln (nicht rechtskräftig) zur Zulässigkeit von "Smart Law" Gefolgschaft gefunden.  

Seit April 2020 vertritt ein eigener Bundesverband die Interessen der Branche. Gestecktes Ziel ist nach eigenen Angaben, über die weitere Liberalisierung des Rechtsmarkts hinaus die Digitalisierung der Justiz insgesamt voranzutreiben.

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2020.