Landkreis haftet als Ferienprogramm-Veranstalter für Traktorunfall

Ein siebenjähriger Junge wird bei einer Traktorfahrt im Rahmen einer "Ferienpass"-Veranstaltung schwer verletzt. Auch wenn der Landkreis sich nur aus Vereinfachungsgründen als "Veranstalter" des Ferienangebots bezeichnet hat, haftet er für den Unfall, entschied das OLG Zweibrücken. 

Das Jugendamt des Landkreises bot in den Sommerferien 2013 zu einem günstigen Preis einen "Ferienpass" für verschiedene Veranstaltungen an. Die Eltern meldeten den Siebenjährigen zum "Leben auf dem Ponyhof" an. Während einer Traktorfahrt kam das Fahrzeug vom Feldweg ab, überschlug sich und der Junge wurde unter dem Lenkrad eingeklemmt. Das bewusstlose Kind wurde reanimiert. Aufgrund der Verletzungen wird der Junge bis heute rund um die Uhr durch Pflegepersonen betreut.

Das Kind – vertreten durch seine Eltern – verlangte vom Landkreis Schmerzensgeld und die Übernahme weiterer Schäden. Der Landkreis hingegen sah nicht sich, sondern den privaten Veranstalter des Ponyhoftages in der Verantwortung. Das Jugendamt habe nur aus Vereinfachungsgründen die Anmeldungen der Teilnehmenden entgegengenommen.

Gericht geht von Sonderverbindung aus

Nach dem Landgericht Landau in der Pfalz hat jetzt auch das Oberlandesgericht Zweibrücken die Ansprüche des Kindes bestätigt. Durch die Teilnahme an der Ferienpass-Veranstaltung sei eine Sonderverbindung zustande gekommen, die die Haftung des Landkreises begründe. Dieser sei Veranstalter und nicht nur Vermittler der Ferienaktion gewesen. Das folge schon daraus, dass er sich im Anmeldeverfahren selbst als "Veranstalter" und als "verantwortliches Jugendamt" bezeichnet habe.

Er habe zudem im Vorfeld unter "Allgemeine Hinweise" in einer Informationsbroschüre darauf hingewiesen, dass Eltern von teilnehmenden Kindern darauf verzichten, "Aufsichtspersonen persönlich für Schäden, die ihr Kind bei der jeweiligen Veranstaltung erleidet […] in Anspruch zu nehmen". Ansprüche gegen den Landkreis als "Veranstalter der Ferienpassaktionen" blieben "hiervon unberührt".

Es sei auch davon auszugehen, dass die Eltern der teilnehmenden Kinder das Angebot des Jugendamtes gerade deshalb angenommen haben, weil sie ihre Kinder beim Jugendamt in guter Obhut glaubten, so das OLG.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.06.2023 - 9 U 49/23

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2023.