Was tun, wenn Netzbetreiber ihre Kunden mit schnellem Internet locken, die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate aber tatsächlich nicht erreicht wird? Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mehr für den Kundenschutz bei Internetverträgen getan werden muss. In einer am 19.10.2018 geforderten Entschließung bittet er die Bundesregierung um Prüfung, ob Netzbetreiber ihre Kunden ausreichend über die tatsächliche Breitbandgeschwindigkeit im Einzugsgebiet aufklären.
Möglichkeit von Preisnachlässen und Schadensersatz
Außerdem solle sie prüfen, ob gesetzliche Regelungen angezeigt sind, die den Verbrauchern Preisnachlässe ermöglichen, wenn die Datenübertragungsrate deutlich von der vertraglichen Vorgabe abweicht. Zu überlegen sei auch, ob bei erheblichen und regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen Schadensersatzansprüche greifen sollten. Zur Feststellung einer nicht vertragskonformen Leistung könnten die Breitbandmessungen der Bundesnetzagentur als Grundlage herangezogen werden. Denkbar sei, dass die Bundesnetzagentur weitere Eingriffsmöglichkeiten erhält, die die Verhängung von Bußgeldern umfassen.
Entscheidung liegt bei Bundesregierung
Die Entschließung werde nun der Bundesregierung zugeleitet, die darüber entscheidet, ob sie die Forderung des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen für die Beratungen innerhalb der Bundesregierung gibt es allerdings nicht.
Redaktion beck-aktuell, 19. Oktober 2018.
Zum Thema im Internet
Die Entschließung des Bundesrates - Scharfes Schwert gegen lahmes Internet (Drs.-Nr.: 440/18) finden Sie als pdf-Dokument auf den Seiten der Länderkammer hinterlegt.
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