LAG Schleswig-Holstein: Schwerbehinderte externe Bewerber müssen in gestuftem Ausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst bei interner Besetzung nicht zu Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Können in einem gestuften Ausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst alle freien Stellen mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen, so dass die unterbliebene Einladung auch kein Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 18.12.2018 im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG entschieden (Az.: 1 Sa 26 öD/18, BeckRS 2018, 39598).

Nicht eingeladene Klägerin verlangte Entschädigung 

Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin bewarb sich im zugrundeliegenden Fall bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt worden waren. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin hielt diesen Umstand für ein hinreichendes Diskriminierungsindiz und klagte eine Entschädigung in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern ein. Die Beklagte erachtete ihre Praxis für rechtens, externe Bewerber unabhängig von einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht einzuladen. Zumindest sei das Indiz aus zulässigen formalen Gründen (Vorrang des internen Bewerbungsverfahrens) widerlegt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

LAG: Externe schwerbehinderte Bewerber müssen in internem Bewerbungsverfahren nicht eingeladen werden

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG konnte im Verhalten der Beklagten kein Indiz für Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderteneigenschaft erkennen. Es erläutert, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet sei. So dürfe er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei könne die externe Ausschreibung - wie hier - unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren). Die Klägerin habe die zulässige formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Eine Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren bestehe nach § 82 SGB IX a. F. (nunmehr § 165 SGB IX n. F.) gerade nicht. 

Indizwirkung wäre auch widerlegt

Im Übrigen hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt: Die Nichteinladung der Klägerin habe ausschließlich darauf beruht, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber sei sie alleine aus diesem Grund nicht eingeladen worden. Die Schwerbehinderung sei daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich. 

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2019.