PKH: Gericht muss Anwalt nicht auf seine Schludrigkeit hinweisen

Ein Anwalt muss selbst überprüfen, ob die vom Mandanten eingereichten Unterlagen alle vom Gericht explizit angeforderten Dokumente umfassen. Laut LAG Schleswig-Holstein muss das Gericht trotz seiner Bitte um Hinweis nicht nochmals auf fehlende Dokumente hinweisen.

Ein Arbeitnehmer hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einer arbeitsrechtlichen Sache beantragt. Er hatte ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und weitere Zahlungen verlangt. In dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" gab er an, Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu haben und kein Arbeitslosengeld zu beziehen. Das Verfahren endete mit einem Vergleich beim Arbeitsgericht, das ihn per Beschluss mit Fristsetzung aufforderte, unter anderem eine aktuelle Entgeltabrechnung eines Beschäftigungsmonats zur Akte zu reichen. Das Arbeitsgericht wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass er ohne Beantwortung der Fragen und ohne Belege keine PKH erhalten werde (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Der Anwalt reichte zwar einige Unterlagen ein, vergaß aber zu kontrollieren, ob die Dokumente vollständig waren. Da die Entgeltabrechnung fehlte, wies das Arbeitsgericht den PKH-Antrag zurück.

Dies ließ der Arbeitnehmer nicht auf sich sitzen und reichte Beschwerde ein: Sein Anwalt habe extra um einen richterlichen Hinweis gebeten, für den Fall, dass Unterlagen fehlen würden. Beim LAG blieb die Beschwerde erfolglos.

LAG: Nachfrist ist zwingend einzuhalten

Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, so die Kammer, nach einer deutlich formulierten, auf die Einzelheiten der fehlenden Unterlagen hinweisenden Auflage nochmals den Bevollmächtigten auf das Fehlen einzelner Unterlagen hinzuweisen. Vielmehr wäre es Aufgabe des Anwalts gewesen, in der gesetzten Frist die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. nachzufordern.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.06.2023 - 2 Ta 40/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 25. September 2023.