Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Auch bei symptomloser Infektion und Quarantäne
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Wer nach einem positiven Test auf Covid-19 in Quarantäne gehen musste und nicht von zu Hause aus arbeiten konnte, hat nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Selbst ohne Symptome sei die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig gewesen. 

Eine Verwaltungsangestellte im Krankenhaus, deren Aufgabe darin bestand, die Patienten aufzunehmen, machte einen PCR-Test auf das Coronavirus, der sich als positiv erwies. Sie erhielt deshalb vom Gesundheitsamt eine Quarantäneanordnung, nach der sie sich 14 Tage lang zu Hause aufhalten musste. Daher meldete sie sich krank, legte ihrem Arbeitgeber aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern nur die Quarantäneanordnung vor. Ohne Symptome fühlte sie sich auch nicht arbeitsunfähig. Sie fordert vom Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bejaht (Urteil vom 06.07.2023 – 4 Sa 39 öD/23).

Infektion als Erkrankung

Es  ist davon ausgegangen, dass die Verwaltungsangestellte erkrankt war, weil sie mit dem Coronavirus infiziert war. Aufgrund des positiven PCR-Tests habe sie eine Quarantäneanordnung erhalten, die ihre Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe. Die Kieler Richterinnen und Richter leiten die Arbeitsunfähigkeit aus § 275 Abs. 1 und 3 BGB her: Es sei der Arbeitnehmerin wegen der Anordnung rechtlich unmöglich gewesen, ihr Haus zu verlassen und ihre Arbeitsstelle aufzusuchen. Ihre Arbeit sei auch nicht im Home-Office möglich gewesen. Daher habe die Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst.

Krankheit definierte das LAG dabei als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand – unabhängig davon, ob sich die Krankheit durch Symptome ausdrückt. Die Infektion mit dem Virus begründe einen solchen regelwidrigen Zustand.

Die Entschädigungsmöglichkeit nach § 56 Abs. 1 IfSG, wonach die Arbeitnehmerin eine Entschädigung dafür bekommen könne, wenn sie als "Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstige Trägerin von Krankheitserregern" ein Arbeitsverbot bekomme und dadurch einen Verdienstausfall erleide, ändert nach Ansicht des LAG daran nichts: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung werde durch eine Entschädigungszahlung nicht erfüllt. 

Redaktion beck-aktuell, rw, 18. Oktober 2023.