LAG Schleswig-Holstein: Grobe Beleidigung des Chefs rechtfertigt fristlose Kündigung

Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Chef als "soziales Arschloch", kann trotz langjährigen Arbeitsverhältnisses in einem familiengeführten Kleinbetrieb auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2017 entschieden (Az.:3 Sa 244/16, BeckRS 2017, 107240).

Sachverhalt

Der 62 Jahre alte Kläger war in einem kleinen Installateurbetrieb beschäftigt. Neben den Geschäftsführern arbeiteten dort noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen. Nach einem Wortgefecht zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte, kommentierte einer der Geschäftsführer die Situation mit der Äußerung: “Kinderkram. Sind wir hier im Kindergarten?“. Am nächsten Tag sagte der Kläger gegenüber dem anderen Geschäftsführer, dass sein Geschäftsführerkollege gerne den Chef raushängen lasse und sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein “Arsch“ benommen habe. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos.

LAG: Arbeitnehmer hätte sich für Beleidigung entschuldigen müssen

Das Landesarbeitsgericht hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Bei groben Beleidigungen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters stellten keine Provokationen dar. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließe. Einer Abmahnung bedurfte es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht der Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht. Es sei der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017 - 3 Sa 244/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2017.

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