Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne beA

Ein Anwalt ist seit Geltung des § 46g ArbGG in Schleswig-Holstein nicht zur Vertretung bereit, wenn sich seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die Fertigung von Schriftsätzen und die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beschränken soll, er aber nicht in der Lage ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Korrespondenz in Papierform beantragt

Seit dem 01.01.2020 sind in Schleswig-Holstein gemäß § 46g ArbGG unter anderem Rechtsanwälte verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten per Schriftsatz Klage erhoben und beantragt, die Korrespondenz ausschließlich in Papierform zu führen, da "systembedingt sein beA-Anschluss derzeit auf Grund eines Systemfehlers noch nicht funktionsfähig ist". Der Kläger selbst teilte im Anschluss schriftlich mit, er übersende die von seinem Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätze selbst und führe die Korrespondenz mit dem Gericht. Demzufolge sollten Zustellungen an ihn erfolgen. Sein Prozessbevollmächtigter werde ihn aber weiterhin in Terminen zur mündlichen Verhandlung vertreten. Er, der Kläger, sei fast Analphabet und benötige einen Prozessbevollmächtigten.

Alle Zustellungen an den Rechtsanwalt

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des Prozessvertreters aber abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers für den Zeitraum ab 2020 blieb auch vor dem LAG erfolglos. Dieses führte aus, dass die Beiordnung nicht auf einzelne Handlungen des Prozessvertreters begrenzt werden kann. Sie umfasse die gesamte anwaltliche Vertretung der Partei in der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Nach einer Beiordnung seien alle Zustellungen gemäß § 172 ZPO an den Rechtsanwalt auszuführen. Er sei nur dann zur Vertretung bereit im Sinn des § 121 Abs. 2 ZPO, wenn er nicht nur willens, sondern auch objektiv bereit und in der Lage sei, den sich aus der Beiordnung ergebenden Pflichten tatsächlich nachzukommen. "Bereit sein" bedeute nicht nur, dass der Rechtsanwalt erkläre, er wolle die Partei vertreten, sondern er müsse zugleich willens und in der Lage sein, die sich aus der Beiordnung ergebenden Pflichten zu übernehmen.

Nicht zur Übernahme aller Pflichten bereit

Der Prozessbevollmächtigte sei objektiv nicht bereit und/oder in der Lage, die ihn treffenden Pflichten eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren zu übernehmen. Er lehne die Zustellung an sich im elektronischen Rechtsverkehr (§ 172 Abs. 1 S. 1, 174 Abs. 3 ZPO) ab und sei entgegen seiner Verpflichtung aus § 46 g ArbGG in Verbindung mit § 174 Abs. 4 ZPO nicht bereit, ein elektronisches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Auch lehne er die Einreichung von Schriftsätzen ab, da er nicht bereit sei, diese auf dem in der Arbeitsgerichtsbarkeit gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu übermitteln.

Mögliche Ausfälle des beA vom Gesetzgeber berücksichtigt

Es sei zwar richtig, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Ausfällen des beA gekommen ist und weiter gelegentlich noch komme, die eine Übersendung in Einzelfällen scheitern lassen. Dass diese Gefahr bestehe, sei aber vom Gesetzgeber gesehen und berücksichtigt worden. So bleibe nach § 46g S. 3 ArbGG eine Übermittlung von Dokumenten nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Der Einwand des Klägers, er benötige einen Rechtsanwalt, weil er nahezu Analphabet sei, greife nicht durch. Ihm bleibe es unbenommen, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu benennen, der die oben dargelegten Anforderungen erfüllt. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2020 - 1 Ta 51/20

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2020.