LAG Schleswig-Holstein: Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags auch mündlich möglich

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 10.04.2018 entschieden und eine Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung in Höhe von 187.500 Euro für Januar 2012 bis März 2017 abgewiesen (Az.: 1 Sa 367/17, BeckRS 2018, 17624).

Gegenüber zuständigen Sozialversicherungsträgern abgemeldet

Der Kläger war Geschäftsführer bei der Beklagten. Deren jetziger Geschäftsführer und Alleingesellschafter betrieb mit dem Kläger noch eine andere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Beklagte meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der Kläger erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde der Kläger am 01.12.2011 als Geschäftsführer abberufen.

Familienrechtliche Auseinandersetzung nach gescheiterter Ehe

Der Kläger war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein. Unter dem 20.03.2012 trafen die Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der unter anderem die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien zum 28.02.2011 oder 31.03.2011 hervorging.

Kläger: Unter Androhung von Gewalt zu Unterschrift gezwungen

Der sich wegen behaupteter Drohungen seitens des jetzigen Geschäftsführers in einem Zeugenschutzprogramm befindliche Kläger trägt vor, dass er unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei und hat seine Zustimmung angefochten. Die Beklagte behauptet, dass die Parteien bereits im Januar 2011 vereinbart hätten, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit entfalten werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Die Echtheit einer nur noch als Kopie vorliegenden schriftlichen Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an den Kläger vom 12.01.2012 ist zwischen den Parteien strittig.

Schriftform war nur für einseitige Kündigungen vorgesehen

Das LAG ist davon überzeugt, dass entgegen der Behauptung des Klägers der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung zum 28.02.2011 einvernehmlich aufgehoben wurde. Dafür spreche die vom Kläger ohne Weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kläger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt. Das Gericht habe Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12.01.2012. Etwaige für die Beklagte vom Kläger noch erbrachte Arbeitsleistungen könnten auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, habe die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags keiner Schriftform bedurft. Der Anstellungsvertrag habe die Schriftform nur für einseitige Kündigungen vorgesehen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.04.2018 - 1 Sa 367/17

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2018.

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