LAG Schleswig-Holstein bestätigt fristlose Kündigung wegen Beteiligung an Konkurrenzunternehmen

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer in der Weise an einem Konkurrenzunternehmen, dass er maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat,
kann ihm fristlos gekündigt werden. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn die Beteiligung 50% beträgt und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit rechtskräftigem Urteil vom 12.04.2017 entschieden hat (Az.: 3 Sa 202/16).

Streit um fristlose Kündigung wegen Beteiligung an Konkurrenzunternehmen

Der Kläger war für die Beklagte, ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation, seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50% an einer anderen Gesellschaft im Bereich “Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat auch Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos. Der Kläger legte Berufung ein.

LAG: Während bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit

Das LAG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Solange das Arbeitsverhältnis bestehe, sei dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt, begründete das LAG sein Urteil. Dies gelte auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Bei einer 50%-Beteiligung sei dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten.

Vergleichbare Dienstleistung Dritten am Markt angeboten

Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, habe in Konkurrenz zur Beklagten gestanden. Sie habe ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten, so das LAG. Dass der Kläger den Inhalt des Internetauftritts mit Nichtwissen bestreite, reiche nicht aus. Aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses sei er in der Lage gewesen, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten sei – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karenzentschädigung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachvertragliche Wettbewerbsverbot – so schwerwiegend gewesen, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten gewesen sei.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017 - 3 Sa 202/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2017.

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