ArbG hatte Kündigungsschutzklage abgewiesen
Der Kläger ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten als Montagewerker beschäftigt. Diese begründete die Kündigung mit dem Verdacht, der Kläger wolle sich dem militanten "Jihad" anschließen. Der Kläger war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Braunschweig ab (BeckRS 2016, 52338). Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar 2018 erhielt der Kläger einen neuen Reisepass. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
LAG: Verdacht allein ohne konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend
Die Berufung hatte Erfolg. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten "Jihad-Bewegung" und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses seien als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte habe eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen können wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände könnten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.