Sachgrundlose Befristung tarifgebundener Arbeitsverhältnisse bei VW zulässig

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 21.04.2022 drei Entfristungsklagen von Arbeitnehmern bei VW stattgegeben und in weiteren sieben Fällen die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile zurückgewiesen. Bei den von der Klageabweisung betroffenen tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen liege weder ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit vor, noch greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs, so das Gericht.

Streit um sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen bei VW

Die Kläger waren bei VW sachgrundlos befristet vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beschäftigt. Zuvor bestanden seit Anfang September 2016 Arbeitsverhältnisse mit der Firma AutoVision. Diese ist mit der Beklagten wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbstständig. Die Kläger waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision an von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet; die Kläger und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal. Die Kläger wandten sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs und machten Rechtsmissbrauch geltend. Sie meinten, dass die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit verstoßen habe. Das Arbeitsgericht wies sämtliche Klagen ab.

Klagen tarifgebundener Arbeitnehmer bleiben erfolglos

Das LAG hat fast alle Berufungen zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. In drei Verfahren hat es den Berufungen stattgegeben, weil in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien wegen fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit der Kläger keine Tarifgebundenheit vorgelegen habe. Bei den übrigen, tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen hat das LAG die Überlassung als rechtswirksam angesehen. Es liege weder ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit vor, noch greife der Einwand des Rechtsmissbrauchs.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2022 - 5 Sa 401/21

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2022.