Klage und Widerklage
Der besagte Kläger hatte die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung, die Zahlung von Arbeitsentgelt und seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht, während die VW AG widerklagend Schadensersatz verlangt und hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt hat. Dem Kläger wurde von der VW AG vorgeworfen, er habe als Leiter der Hauptabteilung "Entwicklung Aggregate Diesel" (EAD) angeordnet, bei Motoren für den US-amerikanischen Markt eine Manipulationssoftware zu implementieren. Ihren Auflösungsantrag stützt die VW AG auf den Vorwurf, der Kläger habe zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen absprachewidrig nicht vertraulich behandelt.
LAG: Kündigungsvorwurf nicht erwiesen
Das LAG entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst hat, weil ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht vorliegt und die fristgerechte Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat den Kündigungsvorwurf für nicht erwiesen erachtet. Das LAG hat das Arbeitsverhältnis auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, weil der von der VW AG dafür vorgetragene Grund nicht ausreicht, wie das LAG mitteilte. Auch soweit das Arbeitsgericht Braunschweig die von der VW erhobene Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von zwei Millionen Euro abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen.