Kündigung des Ex-VW-Chefentwicklers für Diesel-Aggregate unwirksam

Im Verfahren um die Kündigung des früheren VW-Chefentwicklers für Diesel-Aggregate hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bestätigt und die Berufung von Volkswagen zurückgewiesen. Der Kläger hatte in der Berufung teilweise Erfolg und bekam immateriellen Schadenersatz wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften zugesprochen. Das LAG hat deswegen die Revision zugelassen.

VW-Chefentwickler für Diesel-Aggregate wurde fristlos gekündigt

Der Kläger verlangte die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage, die Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und hierzu hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld. Die VW AG begehrte widerklagend Schadenersatz. Sie warf dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung "Entwicklung Aggregate Diesel" (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet. Das Arbeitsgericht Braunschweig gab der Klage durch Teilurteil im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung statt und wies sie hinsichtlich des Schadenersatzes, der Boni und der Rechtsanwaltskosten ab. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag ist noch beim ArbG Braunschweig anhängig. Gegen das Teilurteil legten beide Parteien Berufung ein.

LAG: Kündigung unwirksam – Schadensersatz wegen Datenschutzverletzungen

Das LAG hat wie bereits erstinstanzlich das ArbG Braunschweig darauf erkannt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst hat. Die von VW erhobene Widerklage auf Schadenersatz in Höhe von drei Millionen Euro hat es als unzulässige Teilklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hatte, weil das Arbeitsgerichtsgesetz einen solchen Anspruch ausschließt. Hinsichtlich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Ebenfalls zugesprochen hat das LAG dem Kläger einen immateriellen Schadenersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Höhe von 1.250 Euro. Der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000 Euro vorgestellt. Soweit er in diesem Zusammenhang auch die Feststellung einer Ersatzpflicht beantragt hatte, blieb seine Berufung erfolglos.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2021.