Kirchenmusiker durfte nicht wegen "Leihmutterschaftsplänen" gekündigt werden

Ein Kirchenmusiker, der mit einem Mann zusammenlebt und mit diesem die Austragung von Kindern im Wege der Leihmutterschaft ins Auge gefasst hatte, ist erfolgreich gegen seine Kündigung durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig vorgegangen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ließ offen, ob die Leihmutterschaftspläne die Kündigung rechtfertigen konnten. Jedenfalls aber habe die Landeskirche auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Kläger verzichtet.

Kirche sieht in Leihmutterschaftsplänen Loyalitätsverstoß

Dem Domkantor war am 22.03.2022 fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2022 gekündigt worden. Die Kirche hatte die Kündigung damit begründet, der Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher Loyalitätsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekanntheitsgrad unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern geführt, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit ablehnten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte versuche, durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Die Kirchengemeinde selbst habe für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt und den Kläger dadurch in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.

Kündigungsschutzklage in erster Instanz erfolgreich

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil es angenommen hat, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung fehle. So habe der Kläger mit seiner Erklärung, "sich die Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten", nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen. Auch überwiege im Rahmen der Interessenabwägung nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung keinen provokativen Charakter aufweise, sondern dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfalle. Auch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf einem Verhalten des Klägers beruhe. Das Gericht erkenne hier einen erheblichen Eigenanteil der Landeskirche.

LAG: Kündigungsverzicht in Personalgespräch

Das LAG hat sich der Auffassung des ArbG angeschlossen, ohne darüber zu entscheiden, ob das Offenhalten der Pläne für eine Leihmutterschaft geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es wies vielmehr darauf hin, dass die Landeskirche dem Kläger in einem Personalgespräch Anfang Februar 2022 mitgeteilt habe, sie missbillige zwar seine Pläne, werde daran aber keine dienstrechtlichen Konsequenzen knüpfen. Hierin sei ein Verzicht auf das Kündigungsrecht zu gesehen, so das LAG. Nach dem Personalgespräch habe der Kläger keine über die bisherigen Pläne hinausgehenden Handlungen getätigt.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2023 - 10 Sa 762/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 28. Juni 2023.