Leiharbeiter scheitert mit Klage gegen Probezeitkündigung: Kein Rassismus

Die Probezeitkündigung eines Leiharbeiters bei BMW ist wirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht München entschieden. Die Behauptung des Leiharbeiters, die Kündigung beruhe darauf, dass er sich gegen rassistische Äußerungen gewandt habe, die beim Entleiher gefallen seien, hatte sich zuvor in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Kündigung nur bei Verstoß gegen Maßregelungsverbot unwirksam

Da eine Kündigung während der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung bedarf, wäre die Kündigung im vorliegenden Fall nur dann unwirksam gewesen, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hätte, erläutert das LAG. Danach dürfe der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung müsse allerdings der tragende Grund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme – hier die Probezeitkündigung – gewesen sein. Hierfür treffe den klagenden Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, unterstreicht das LAG.

Kündigung wegen Beschwerde über rassistische Äußerungen?

Genau dies habe der Kläger behauptet, nachdem der Entleiher bereits nach kurzer Tätigkeit im Betrieb keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit mit ihm gesehen und dies dem Verleiher mitgeteilt hatte. Der Leiharbeitnehmer hatte vorgetragen, dass zumindest ein Kollegen aus dem Entleiherbetrieb rassistische Äußerungen getätigt habe. Deshalb habe er sich an den Vorgesetzten aus dem Entleiherbetrieb und den Betriebsrat beim Entleiherbetrieb gewandt. Dies sei der Grund für die Kündigung durch den Verleiher gewesen.

Rassistische Äußerungen nicht belegt

Die Beweisaufnahme beim LAG hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Wie das LAG meldet, konnten nach den Angaben der Zeugen insbesondere keine rassistischen Äußerungen festgestellt werden. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot habe nicht vorgelegen. Das Urteil des LAG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG München, Urteil vom 15.09.2020 - 7 Sa 186/19

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2020.