Kein Kündigungsschutz: Rauswurf nach Betriebsratsgründung in Probezeit rechtens

Ein Sicherheitsmitarbeiter wollte in der Probezeit einen Betriebsrat gründen – kurz darauf wurde ihm gekündigt. Das LAG München sah weder einen Sonderkündigungsschutz noch eine Behinderung der Wahlvorbereitung. 

Wer in der Probezeit auf die Idee kommt, in seinem Unternehmen einen Betriebsrat zu gründen und dann seinen Hut nehmen muss, kann sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz bei Gründung einer Arbeitnehmervertretung berufen. Das hat das LAG München entschieden. Auch wer erst nachträglich geltend mache, eine Betriebsratswahl vorbereitet zu haben, verliere diesen Schutz, wenn er den Arbeitgeber nicht innerhalb weniger Wochen nach der Kündigung darüber informiere, so das Gericht  (Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25).

Ein seit dem 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter angestellter Mann hatte nach nur sechs Tagen im Job notariell beglaubigen lassen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Am 20. März 2024 teilte er seiner Arbeitgeberin per E-Mail mit, dass er – sollte kein Betriebsrat existieren – dessen Wahl anstoßen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Gleichzeitig bat er um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Einen Tag später kündigte die Arbeitgeberin ihm fristgerecht zum 28. März 2024. Der Mann erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage und berief sich zuerst auf einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl nach § 20 Abs. 1 BetrVG. Auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG verwies er zunächst nicht – diesen machte er erstmals mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 geltend. Die Vorschrift schützt sogenannte "Vorfeld-Initiatoren", die eine Betriebsratswahl vorbereiten, bereits vor der offiziellen Einladung zur Wahlversammlung – vorausgesetzt, sie haben ihre Absicht notariell beglaubigen lassen.

Das ArbG gab der Klage des Arbeitnehmers zunächst statt, da es die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG als erfüllt ansah. Eine Frist, innerhalb derer sich Arbeitnehmende auf diesen Schutz berufen müssten, enthalte das Gesetz nicht.

Sonderkündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten

Die Arbeitgeberin hielt die § 15 Abs. 3b KSchG jedoch für nicht anwendbar, wenn die Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolge. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Wortlaut der Vorschrift nur Kündigungen aus Gründen "in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers" erfasse. Die Kündigung sei während der Probezeit ausgesprochen worden, weil der Mann aus ihrer Sicht für die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter nicht geeignet gewesen sei.

Das LAG München folgte dieser Einschätzung im Ergebnis und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit des § 1 KSchG keine Anwendung finde. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.

Zudem sah das LAG den Sonderkündigungsschutz im konkreten Fall als verwirkt an. Der Sicherheitsmitarbeiter habe seine Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

LAG München, Urteil vom 20.08.2025 - 10 SLa 2/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 20. August 2025.

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