Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens hatten beim Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "fair.die" eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückwies, entschieden die Mitarbeiter, dass ihr Wahlvorschlag das mit einem Smiley-Symbol versehen Kennwort "FAIR die Liste" tragen sollte.
Der Wahlvorstand wies auch diesen Vorschlag wegen des verwendeten Bildzeichens zurück und versah ihn stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern, wie es die Wahlordnung vorsieht. Fünf Arbeitnehmer fochten die Wahl daraufhin an.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Köln ist ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es wie der Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücke, keine eindeutige Wortersatzfunktion habe und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen werde. Zudem hätte auch bei dem mit dem Smiley versehenen Kennwort "FAIR die Liste" eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie "ver.di-Liste" klinge (LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2023 – 9 TaBV 3/23).
Wahl ist trotzdem unwirksam
Gleichwohl erklärte das LAG die Betriebsratswahl für unwirksam, weil der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte.